Geringwertiges Wirtschaftsgut
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) sind alle Gegenstände, die nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Anlagevermögen deines Unternehmens gehören und deren Kosten zwischen 250,01 Euro und 800 Euro netto liegen (bei Sammelposten 1.000 Euro netto). Geringfügige Wirtschaftsgüter müssen außerdem abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar sein.
Ein großer Vorteil von GWG ist, dass du sie immer im aktuellen Steuerjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen kannst (sogenannte Sofortabschreibung). Das reduziert den Aufwand deiner Buchhaltung deutlich. Darüber hinaus kann es sich vor allem im Dezember für dich lohnen, geringwertige Wirtschaftsgüter noch im laufenden Jahr zu kaufen, da du so deine Steuerlast in letzter Minute weiter senken kannst. Wirtschaftsgüter, die hingegen einen Nettowert von mehr als 1.000 Euro haben, musst du über ihre betriebliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abschreiben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Voraussetzungen
Damit du Anlagegüter überhaupt zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen kannst, musst du neben den im EStG festgelegten Herstellungs- oder Anschaffungskosten ein besonderes Augenmerk auf die folgenden drei Merkmale richten. Ein GWG muss...
- ...beweglich sein. Das bedeutet, dass es dir möglich sein muss, den Gegenstand von A nach B zu tragen/transportieren.
- ...abnutzbar sein. Sie müssen einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung (= Verschleiß) unterliegen, wodurch sie an Wert verlieren.
- ...selbstständig nutzbar sein. Diese Gegenstände kannst du individuell nutzen und benötigst dazu keine anderen Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen deines Unternehmens. Ein GWG muss technisch nicht auf andere Geräte abgestimmt sein.
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter
Damit du eine Idee davon bekommst, was alles zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen kann, haben wir dir eine Kurzübersicht mit gängigen GWG zusammengestellt:
- Einrichtungsgegenstände wie Büromöbel oder Lampen
- Laptops und Tablets
- Telefone und Smartphones
- Küchengeräte wie Kaffeemaschinen
- Multifunktionsgeräte mit Kopier-, Druck- und Scanfunktion
- beruflich genutzte Trivialsoftware
- Datenträger wie z. B. Festplatten
- Paletten und Transportkisten
- Werkzeuge wie Hammer, Schraubenzieher oder Bohrmaschinen
Hinweis: Seit 2021 kannst du Computer, deren Peripheriegeräte (Monitore, Drucker, etc.) sowie Software jedoch sofort und in voller Höhe von der Steuer absetzen, selbst wenn sie teurer als 800 Euro netto (952 Euro brutto inkl. 19 % Vorsteuer) sind. Du musst diese also nicht mehr über mehrere Jahre hinweg nach der AfA-Tabelle abschreiben. Und auch bei der Abschreibung von Software kann es Abweichungen geben, weshalb wir dazu einen eigenen Artikel verfasst haben.
Was nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt
Nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter zählen nun logischerweise alle Anschaffungen, die entweder unbeweglich, nicht abnutzbar oder nicht selbstständig nutzbar sind. Es reicht bereits aus, wenn nur ein Merkmal nicht erfüllt ist.
Vor allem die selbstständige Nutzbarkeit sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung. In der folgenden Tabelle haben wir daher einmal Wirtschaftsgüter aufgelistet, die nicht zu den GWG zählen. Und wir erklären dir jeweils, warum das so ist:
Anschaffungen mit einem Nettowert unter 250 Euro und über 800 Euro zählen ebenfalls nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, da sie die festgelegten Wertgrenzen unter- bzw. überschreiten. Während du erstere immer direkt als Betriebsausgaben geltend machst, schreibst du letztere regulär über deren gewöhnliche Nutzungsdauer laut der AfA-Tabelle ab.
Netto-Anschaffungspreis ist entscheidend
Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist der Netto-Anschaffungspreis ausschlaggebend, also die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ohne Vorsteuer. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerazugsberechtigt sind.
Los geht deine Rechnung jedoch erst einmal beim Brutto-Anschaffungspreis. Hier solltest du nämlich die Nebenkosten für Transport, Versand und Versicherung sowie die Kosten für die Inbetriebnahme nicht vergessen. Vor allem bei größeren Geräten wie einer Spül- oder Kaffeemaschine für die Office-Küche kommen zum reinen Kaufpreis häufig Gebühren für die Lieferung und den Anschluss durch einen Fachmann hinzu.
Berechnung der GWG-Anschaffungskosten
Um anschließend die Netto-Anschaffungskosten zu ermitteln, musst du vom Brutto-Anschaffungspreis eine Reihe von Posten abziehen. Dazu gehören die Umsatzsteuer, Skonto und sonstige Rabatte, Zuschüsse, Rücklagen für die Erstbeschaffung sowie der Investitionsabzugsbetrag. Die Netto-Anschaffungskosten für deine geringwertigen Wirtschaftsgüter berechnest du also wie folgt:
Brutto-Kaufpreis (Preis inkl. Umsatzsteuer)
- 19 % Umsatzsteuer (bzw. 7 % USt in besonderen Fällen)
- Skonto und sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklagen für die Erstbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
= Netto-Anschaffungspreis
Beispiel: Du kaufst dir einen Kaffeevollautomaten für dein Büro für 1.000 Euro brutto. Hinzu kommen Versandkosten für die Maschine in Höhe von 19 Euro brutto und Einrichtungsgebühren von 29 Euro brutto. Der Verkäufer gewährt dir 10 % Rabatt. Somit ergibt sich ein Netto-Anschaffungswert für dein GWG von 792,61 Euro.
1.000 Euro Brutto-Kaufpreis (Preis inkl. Umsatzsteuer)
+ 19 Euro Versandkosten
+ 29 Euro Einrichtung und Anschluss
- 167,33 Euro 19 % Umsatzsteuer
- 88,07 Euro 10 % Rabatt
= 792,61 Euro Netto-Anschaffungspreis
Du machst bei der Steuererklärung somit immer den Nettopreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten geltend.
Private Nutzung und Einlage von GWG
Bei privater Nutzung eines Wirtschaftsguts muss der Teil der Abschreibungen, der auf den Privatanteil entfällt, dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nutzt du dein Telefon z. B. nur zu 70 % betrieblich, werden bei einem Anschaffungspreis von beispielsweise 100 Euro, 30 Euro zum Gewinn gezählt. Die Privatentnahme in Höhe von 30 Euro wird also wie eine Einnahme behandelt. Dieses Vorgehen ist notwendig, damit die private Nutzung korrekt steuerlich erfasst und deine Bemessungsgrundlage für die Steuer nicht reduziert wird. Dabei muss auch die darauf entfallende Umsatzsteuer nachträglich beglichen werden.
Übernimmst du einen bisher privat genutzten Gegenstand in dein Betriebsvermögen, dann ist für die GWG-Grenze der Einlagewert relevant und nicht mehr der Netto-Anschaffungspreis. Den Einlagewert berechnest du, indem du vom Brutto-Anschaffungspreis die fiktive Abschreibung abziehst. Dies ist allerdings nur möglich, wenn du den Gegenstand maximal drei Jahre vor dem Einlegen erworben hast. Ist das Wirtschaftsgut älter, musst du den Einlagewert schätzen, z. B. mit dem Betrag, den andere dafür bezahlen würden.
Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter
Wenn du geringwertige Wirtschaftsgüter anschaffst, hast du generell drei Möglichkeiten, diese abzuschreiben. Denk daran, dass für die GWG-Grenzen immer Netto-Kaufpreise relevant sind.
- bis 250 Euro: Betragen die Anschaffungskosten bis zu 250 Euro netto, nimmst du normalerweise eine Sofortabschreibung vor.
- 250,01 bis 800 Euro: Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 und 800 Euro hast du ein Wahlrecht: Du kannst du eine Sofortabschreibung vornehmen oder die Abschreibung über einen Sammelposten (Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG) durchführen. Dabei schreibst du dann linear ab.
- 250,01 bis 1.000 Euro: Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro kannst du einen Sammelposten bilden, den du über 5 Jahre abschreibst, oder die Abschreibung über die betriebsübliche Nutzungsdauer anwenden. Auch hier hast du also wieder ein Wahlrecht.
Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Sammelposten
Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deiner geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto liegen, kannst du diese in einem Sammelposten als Gruppe zusammenfassen. Diesen Sammelposten schreibst du dann linear über fünf Jahre hinweg ab, also mit 20 % pro Jahr. Das nennt man dann auch Poolabschreibung.
Dabei sind die betriebliche Nutzungsdauer, zwischenzeitliche Verkäufe und Abnutzungen (Wertminderungen) der einzelnen Anlagegüter irrelevant. Es ist also egal, ob du ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre verkaufst oder die betriebliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle eigentlich nur drei Jahre beträgt: Die Poolabschreibung bleibt unverändert.
Wenn du die Poolabschreibung verwendest, kannst du einzelne geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro netto nicht mehr sofort abschreiben. In diesem Fall musst du alle innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter in den Sammelposten aufnehmen. Ein Vermischen der Sofortabschreibung und der Poolabschreibung innerhalb eines Geschäftsjahres ist nicht erlaubt.
Wenn du mehr zum Thema GWG-Abschreibungen und Wahlrecht wissen willst, empfehlen wir dir unseren Ratgeberartikel “Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)”.
GWG-Grenzen der vergangenen Jahre
Immer mal wieder wird geplant, die Grenzen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern anzuheben. Dies war zuletzt beim Wachstumschancengesetz 2023/2024 der Fall. Allerdings kommt die geplante Änderung, bei der die GWG-Grenze 2024 auf 1.000 Euro netto angehoben werden sollte, nicht. Auch bei den Sammelposten, wo die Grenze von 1.000 auf 5.000 Euro netto steigen und die Abschreibung auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wird es keine Änderung geben.
Da sich an den Wertgrenzen seit 2018 nichts mehr geändert hat, bleibt auch die GWG-Grenze für 2024 unverändert. In der folgenden Tabelle findest du die Grenzwerte der letzten Jahre im Überblick:
Zusammenfassung
Nachdem du den Artikel intensiv gelesen hast, weißt du nun, dass geringfügige Wirtschaftsgüter...
- selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sein müssen
- einen Netto-Anschaffungswert zwischen 250,01 und 800 Euro haben müssen
- per Sofortabschreibung steuerlich geltend gemacht werden können
- über einen Sammelposten (bis 1.000 Euro netto) abgeschrieben werden können
- weiterhin den alten GWG-Grenzen unterliegen
- deine Steuerlast in letzter Minute senken können.