Das Imparitätsprinzip zählt zu den grundlegenden Prinzipien in der doppelten Buchführung. Es schreibt vor, dass Kaufleute bei der Beurteilung aller Geschäftsvorfälle die notwendige Vorsicht walten lassen müssen und daher Verluste bereits dann zu erfassen haben, wenn sie anzunehmen sind.
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung regeln die Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie der Bewertung aller Positionen im Rechnungswesen. Verankert im Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt das Imparitätsprinzip vor, dass Verluste eines Betriebes bereits dann buchhalterisch zu erfassen sind, wenn die bloße Annahme besteht, dass sie eintreten könnten. Dieses frühzeitige Ausweisen von finanziellen Gefahren soll sowohl Eigentümern als auch Investoren geschäftliche Entscheidungen erleichtern.
Dieses Grundwerk an Regeln findest du nirgendwo schriftlich formuliert, nicht wenige davon sind historisch gewachsen. Jedoch hat das Handelsgesetzbuch viele Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung aufgegriffen und in entsprechende Paragraphen eingearbeitet. Unterschieden werden:
Grundsatz der
Grundsatz der
Neu definiert wurden in den letzten Jahren die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung im digitalen Zeitalter (GoBD). Sie ergänzen die bereits geltenden Regelungen mit Blick auf die Nutzung der modernen Medien – intelligente Buchhaltungssoftware, elektronische Kommunikation und sichere Datenspeicherung.
Nutzt du Software für deine Buchhaltung, solltest du auf die Zertifizierung des Programmes achten. Finanzämter können die Umsetzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und damit das gesamte Buchwerk anzweifeln, wenn dieser Nachweis fehlt.
Die vorsichtige Bewertung aller Bilanzpositionen verhindert, dass Unternehmen sich reich rechnen. Verankert ist dieses Prinzip der Vorsichtigkeit im § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches.
Im § 252 Nr. 1 Abs. 4 HGB sind beide Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung berücksichtigt:
Die genannten Grundsätze findest du auch in anderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches wieder:
Mit Zugang eines Vermögensgegenstandes darf man höchstens die Anschaffungs- und Herstellkosten der Positionen buchen. Zudem sind zum Bilanzstichtag die Kosten um die jährliche Abschreibung zu mindern.
Einzeln sind zum Bilanzstichtag alle erfassten Güter des Anlage– sowie Umlaufvermögens zu bewerten. Ergibt sich dabei eine dauerhafte Wertminderung von Sachanlagen, so muss eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden. Das gilt auch für Forderungen – nicht mehr einbringbare Kundenforderungen musst du abschreiben, zweifelhafte Forderungen berichtigen.
Bei Finanzanlagen darf solch eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert auch dann erfolgen, wenn die Wertminderung nicht dauerhaft ist. Bei Positionen des Umlaufvermögens, wie zum Beispiel Vorräten, wird der aktuelle Markt- oder Börsenpreis für die Ermittlung des Wertes herangezogen und berücksichtigt, sollte er niedriger als der gebuchte Einkaufspreis sein.
Rückstellungen muss man nicht nur für unterlassene Instandhaltungen bilden, wenn sie zeitnah nachgeholt werden. Zudem ist auch zwingend vorgeschrieben, dass für (in der Höhe noch) ungewisse Verbindlichkeiten sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aufwandserhöhende Rückstellungsbuchungen vorgenommen werden müssen.
Vermögen und Verbindlichkeiten auf fremde Währung müssen am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet werden. Wenn sich dadurch ein höherer Rückzahlungsbetrag ergibt, ist dieser in der Bilanz auszuweisen.
Das deutsche Rechnungswesen und seine Gesetze sind vor allem im Interesse von Gläubigern gestaltet worden. Mit der Durchsetzung des Prinzips der Vorsichtigkeit entsteht ein realistisches Bild über das Unternehmen – und zwar unter „Worst Case“-Bedingungen. Diese Betrachtungsweise beeinflusst die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens und wirkt sich somit auch auf seine Gesamtbewertung aus:
Eine Maschine mit voraussichtlicher Nutzungsdauer von 8 Jahren wurde mit Anschaffungskosten von 80.000 Euro im Januar bilanziert. Die geplante lineare Abschreibung beträgt jährlich 10.000 Euro. Nach Ablauf des dritten Betriebsjahres, Buchwert ist nach Abschreibung inzwischen 50.000 Euro, stellt das Unternehmen einen größeren Schaden an der Mechanik fest. Ursache ist eine höhere Beanspruchung und die daraus resultierende vermehrte Abnutzung, als kalkuliert. Eine grundlegende Überholung lohnt sich nicht mehr, der Vermögensgegenstand muss innerhalb der nächsten zwei Jahre ersetzt werden.
Die restliche Nutzungsdauer verringert sich also auf 2 Jahre. Bei einer möglichen Gesamtnutzungsdauer von 5 Jahren hätten sich jährliche Abschreibungsraten von 16.000 € ergeben, der Wert der Maschine liegt also nach dem dritten Jahr nur noch bei 32.000 Euro. Das Unternehmen muss diese Abschreibung jetzt nachholen – und bucht eine außerplanmäßige Abschreibung von 18.000 €.
Im Anlagevermögen führt das Unternehmen 1.000 Aktien eines bekannten deutschen Energieunternehmens. Nach Jahren der Kurssteigerungen ist der Aktienkurs erstmals zu diesem Bilanzstichtag gefallen. Diese sind aktuell noch mit 100 Euro je Aktie verbucht, der aktuelle Börsenpreis beträgt jedoch nur noch 75 Euro. Wenn die Geschäftsführung gezwungen wäre, sie heute an der Börse zu verkaufen, würde ein Verlust in Höhe von 25.000 (1.000 Aktien*(100-75 Euro)) Euro drohen. Dieser drohende Verlust muss in der Bilanz ausgewiesen werden, in dem der Wert je Aktie durch eine Abschreibung gemindert wird.
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