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Jahresabschluss

Jahresabschluss

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Ein jedes Geschäftsjahr muss der Unternehmer abschließen und auswerten, dazu dient der Jahresabschluss. Dieser ist für alle Unternehmen Pflicht, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Für den Jahresabschluss gelten gesetzliche Vorschriften. Aus dem Ergebnis ist der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens ersichtlich.

Jahresabschluss

Definition des Jahresabschlusses

Als Jahresabschluss wird der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres bezeichnet. Er stellt den wirtschaftlichen Erfolg und die finanzielle Lage eines Unternehmens dar und ist der Abschluss der Buchhaltung. Der Jahresabschluss stellt Dokumente zur Rechnungslegung zusammen, die geprüft, bestätigt und veröffentlicht werden. Bei Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, gehören die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie eventuell ein Anhang und ein Lagebericht als Hauptbestandteile zum Jahresabschluss.

Kleine Unternehmen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen als Jahresabschluss nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dieser ist die Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen im Unternehmen, Außenstehende können über den Jahresabschluss Einsicht in die finanzielle Lage des Unternehmens nehmen. Der Jahresabschluss ist auch die Grundlage der Besteuerung des Unternehmens.

Regelungen für den Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss gelten bestimmte Regelungen. In ihm müssen alle

  • Vermögensgegenstände
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Aufwendungen
  • Erträge

ausgewiesen werden. Er muss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bilanzierung entsprechen, er muss übersichtlich sein. Zwischen Aktiva und Passiva dürfen keine Saldierungen vorgenommen werden. Dieser muss vom persönlich haftenden Gesellschafter unterzeichnet und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Bei Kapitalgesellschaften muss der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden, zusätzlich gehört ein Lagebericht mit dazu. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufgestellt und den Abschlussprüfern vorgelegt werden. Kleinere Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Prüfungspflicht und haben sechs Monate Zeit, um Jahresabschluss und Lagebericht zu erstellen.

Bei Aktiengesellschaften müssen Jahresabschlüsse und Lagebericht vom Vorstand unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschluss ist festgestellt, wenn der Aufsichtsrat ihn nach der Prüfung billigt. Die Hauptversammlung kann über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheiden. Genossenschaften haben fünf Monate Zeit, um Jahresabschluss und Lagebericht zu erstellen.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Um gewährleisten zu können, dass der Jahresabschluss unter anderem aufzeigen kann, in welcher wirtschaftlichen Situation sich ein Unternehmen befindet, muss auf eine entsprechend ausführliche Dokumentation gesetzt werden. Ob diese besonders umfangreich ausfällt oder lediglich auf diverse Hauptpunkte eingeht, ist unter anderem von…

  • der jeweiligen Unternehmensform
  • den geltenden rechtlichen Vorschriften

abhängig zu machen.

So wird von Selbstständigen mit Kleingewerbe bzw. Freiberuflern in der Regel eine EÜR erstellt.

Diese beinhaltet dann…:

  • die Bilanz
  • die Gewinn- und Verlustrechnung
  • den Anhang
  • den Lagebericht (kleine Kapitalgesellschaften können hier selbst entscheiden, ob sie diesen veröffentlichen. Im Zusammenhang mit Einzel- und Konzernabschlüssen ist der Lagebericht jedoch verpflichtend.)
  • die Eigenkapitalveränderungsrechnung (muss nur im Zusammenhang mit Konzernabschlüssen erstellt werden.)
  • die Segmentberichterstattung (wird nicht im Zusammenhang mit Einzelabschlüssen abgegeben. Mit Hinblick auf Konzernabschlüsse besteht hier Wahlrecht.)

Alle Vorgaben, die es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, sind im HGB verankert. Kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Konzerne finden ihre entsprechend geltenden Vorschriften jedoch in den IFRS-Richtlinien. Mittelständischen Unternehmen ist es jedoch freigestellt, ob sie nach HGB oder nach IFRS dokumentieren möchten. Wer sich für die IFRS Lösung entscheidet, fügt seinem Jahresabschluss die folgenden Bestandteile bei…:

    • Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (hier gelten im Zusammenhang mit Einzel- und Konzernabschlüssen dieselben Regelungen, die auch im HGB verankert sind.)
    • Lagebericht (muss aller Voraussicht nach in Zukunft auch im Zusammenhang mit Einzel- und Konzernabschlüssen abgegeben werden.)
    • Eigenkapitalveränderungsrechnung
    • Kapitalflussrechnung
    • Segmentberichterstattung (gilt nur im Zusammenhang mit Einzel- und Konzernjahresabschlüssen und für kapitalmarktorientierte Unternehmen).

Ablauf des Jahresabschlusses

Der Ablauf des Jahresabschlusses ist bei allen Unternehmen, die buchführungspflichtig sind, ähnlich. Die Erstellung des Abschlusses beginnt mit der Aufstellung, zu der die Bilanzierung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gehören. Zusätzlich müssen ein Anhang und ein Lagebericht erstellt werden, bei verschiedenen Unternehmen ist es erforderlich, eine Zwischenberichterstattung vorzunehmen. Der Jahresabschluss wird zur Prüfung vorgelegt, bei Aktiengesellschaften erfolgt die Prüfung durch den Aufsichtsrat. Wird der Jahresabschluss durch die Prüfer gebilligt, ist von der Feststellung die Rede.

Wer erstellt den Jahresabschluss?

Unternehmen, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, lassen diesen meist durch die innerbetriebliche Buchhaltung dokumentieren. Sollten keine Buchhaltungsmitarbeiter zum Betrieb gehören, werden die entsprechenden Arbeitsschritte in der Regel outgesourced, ein Steuerberater ist hier der richtige Ansprechpartner.

Grundsätzlich gilt, dass alle Kaufleute eine Eröffnungsbilanz (zum Beginn des Gewerbes) und am Ende eines Geschäftsjahres (maximal 12 Monate) eine Bilanz inklusive GuV erstellen müssen. Wie (fast) immer gibt es jedoch auch hier Ausnahmen.

Befreiung für Einzelkaufleute

Einzelkaufleute können sich unter bestimmten Umständen von der Erstellung eines Jahresabschlusses befreien lassen. Wenn mit Hinblick auf die Abschlussstichtage ersichtlich wird, dass in zwei Geschäftsjahren hintereinander maximal 600.000 Euro an Umsatzerlösen und je maximal ein Jahresüberschuss von 60.000 Euro festgestellt werden konnte, muss kein Jahresabschluss erstellt werden. (Achtung: die jeweiligen Maximalsummen haben sich seit Januar 2016 verändert!).

Jahresabschluss GmbH

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss, der von einer GmbH erstellt wird, gilt unter anderem auch die sogenannte Veröffentlichungspflicht. Genauer gesagt: der Abschluss muss binnen einem Jahr nach dem jeweiligen Geschäftsjahresende im Bundesanzeiger publiziert und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld von maximal 25.000 Euro belangt werden.

Mittelgroße und große GmbHs müssen hier ihre Bilanz, die GuV, den Anhang und den Lagebericht, sowie Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit der Ergebnisverwertung veröffentlichen.

Lediglich Kleinst-GmbHs müssen ihre GuV nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Weitere Sonderregelungen gelten für kleine GmbHs. Sie dokumentieren anhand einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung. Auch das Veröffentlichen eines Beschlusses über die Gewinnverwendung und das Publizieren des Anhangs ist für kleine GmbHs nicht vorgeschrieben.

Kapitalgesellschaft und deren Jahresabschluss

Eine wichtige Besonderheit mit Hinblick auf das Erstellen eines Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften ist es, dass der Anhang einen besonderen Bestandteil der Dokumentation darstellt. In ihm werden verschiedene Positionen der Bilanz noch einmal eingehender erläutert. Mit seiner Hilfe soll so unter anderem auch die aktuelle Ertragslage eines Unternehmens erklärt werden. Aus welchen Bestandteilen sich der besagte Anhang zusammensetzt, kann über das HGB eingesehen werden.

Bis wann müssen Unternehmen den Jahresabschluss einreichen?

Als Faustregel gilt, dass die Frist, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses eingehalten werden muss, der Frist der Abgabe der Steuererklärung entspricht. Als Stichtag für die Angaben zum abgelaufenen Jahr gilt hier jeweils der 31. Juli des jeweils aktuellen Jahres.

Hierbei ist es jedoch auch möglich, eine Fristverlängerung zu beantragen und sich so ein wenig mehr Zeit einzuräumen. Diese gilt übrigens auch dann, wenn die entsprechenden Erklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden.

Wo reiche ich den Jahresabschluss ein?

Der Adressat für den Jahresabschluss ist natürlich das jeweils zuständige Finanzamt. Die Übermittlung der Daten erfolgt auf elektronischem Wege über die einschlägigen Software Programme.

Achtung!

Eine Software wie die Buchhaltungssoftware sevdesk hat eine integrierte Schnittstelle zum Finanzamt, mit der du deinen Jahresabschluss abschicken kannst.

Wie oft muss ein Jahresabschluss erstellt werden?

Wie der Name schon vermuten lässt, muss das Unternehmen den Jahresabschluss zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres anfertigen. Hier bietet sich dann natürlich unter anderem eine gute Möglichkeit, die aktuellen Entwicklungen mit dem Stand des Vorjahres zu vergleichen.

Jahresabschluss Bilanz

Die Bilanzierung ist die Wertermittlungsmethode von Unternehmen, die eine doppelte Buchführung durchführen müssen. Bestandteile der Bilanzierung sind Information, Dokumentation und Gewinnermittlung. Jeder Geschäftsvorgang innerhalb eines Geschäftsjahres muss doppelt in zwei Konten verbucht werden, die aus Haben- und Sollseite bestehen. Die Bilanzierung geht in den Jahresabschluss ein.

Jahresabschlussanalyse

Das Erstellen eines Jahresabschlusses gehört selbstverständlich nicht nur zu den unternehmerischen Pflichten, sondern stellt auch die Chance dar, die wirtschaftlichen Entwicklungen eines Unternehmens noch besser zu verfolgen. Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang, die jeweiligen Zahlen analysieren zu können.

Weiterhin dient eine realistische Jahresabschlussanalyse dazu, um unter anderem gegebenenfalls Bonitätsprüfungen entspannter entgegenzublicken und Kaufentscheidungen fundierter treffen zu können. Wer sich einen Überblick über die Entwicklungen seines Unternehmens verschaffen möchte, sollte den Aspekt einer akribischen Analyse der vorliegenden Zahlen nie vernachlässigen.

Feststellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss muss durch den Aufsichtsrat gebilligt werden, er ist mit der Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Vorstand und Aufsichtsrat können jedoch beschließen, den Jahresabschluss durch die Hauptversammlung feststellen zu lassen. Die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat müssen in den Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung aufgenommen werden.

Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss muss nach seiner Feststellung veröffentlicht werden, die Unterlagen müssen beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Über das Internetportal des Unternehmensregisters werden die eingereichten Unterlagen öffentlich zugänglich. Für kleinere und mittlere Unternehmen gelten Erleichterungen bei der Veröffentlichung.

Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?

Laut § 325 ff. des Handelsgesetzbuches sind die jeweils gewählte Gesellschaftsform, die Bilanzsumme, die Mitarbeiteranzahl und natürlich die Umsatzerlöse ausschlaggebend, wenn es um die Frage geht, ob ein Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Grundlegend gilt hierbei, dass Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, verschiedene Personengesellschaften (zum Beispiel GmbH & Co. KGs) und diverse Zweigniederlassungen aus dem Ausland zu einer entsprechenden Dokumentation verpflichtet sind.

Zudem sind generell alle Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionsfonds und Finanzdienstleistungsinstitute von der Offenlegungspflicht betroffen.

Weiterhin müssen alle Unternehmen –die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der aufgelisteten Kriterien erfüllen- veröffentlichen.

  • Eine Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse, die über die Grenze von 130 Millionen Euro hinausgehen
  • eine durchschnittliche Mitarbeiteranzahl von 5.000.
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