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Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz

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Das Umsatzsteuergesetz (UStG) spielt in den meisten Ländern der Welt eine wichtige Rolle. Nicht nur in Österreich wird eine sogenannte Umsatzsteuer erhoben. Für die EU-Staaten gilt dabei, dass mindestens ein Regelsatz in Höhe von 15 Prozent erhoben wird. Doch wenn die Umsatzsteuer fast für alle Länder weltweit gilt, so sind die Unterschiede im jeweiligen UStG doch recht verschieden. In nachfolgendem Beitrag erfährst du, auf was du beim Umsatzsteuergesetz in Österreich achten musst und was für dich besonders wichtig ist.

Was regelt das Umsatzsteuergesetz?

In Österreich wird vom Umsatzsteuergesetz 1994 gesprochen. Dieses Bundesgesetz wurde in Zusammenhang mit dem EU-Beitritts Österreichs in diesem Jahr beschlossen. Das UStG 1994 hat die Aufgabe, die von der EU vorgegebenen Umsatzsteuerrichtlinien innerhalb des Umsatzsteuerrechts in das nationale Recht umzusetzen. Laut dem Umsatzsteuergesetz in Österreich unterliegen die folgenden Vorgänge einer Umsatzsteuerpflicht:

     
  • Für alle Leistungen und Lieferungen, welche ein Unternehmer in Österreich gegen Entgelt nach den Möglichkeiten seines Unternehmens ausführt.
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  • Für alle eingeführten Waren aus der EU, für die eine Fälligkeit von Erwerbssteuer entsteht.
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  • Für alle eingeführten Waren aus einem Drittland, für die eine Fälligkeit von Einfuhrumsatzsteuer entsteht.

Wichtig ist zu wissen, dass die Besteuerung immer dann erfolgt, wenn ein Umsatz im Inland erzielt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob der jeweilige Unternehmer auch österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder seinen Firmensitz in Österreich hat.

Umsatzsteuergesetz – Welche Umsatzsteuersätze gelten in Österreich?

Du musst bei der Umsatzsteuer in Österreich zwischen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterscheiden. Laut § 11 UStG in Österreich sind dies:

     
  • der sogenannte Normalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent.
  •  
  • die sogenannten ermäßigten Steuersätze in Höhe von 5 Prozent, 10 Prozent und 13 Prozent.
Wichtig:

Der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent ist nur gültig bis 31.12.2021. Diese Senkung betrifft Branchen, welche durch die Auswirkungen von Covid-19 besonders stark betroffen sind. Dies gilt unter anderem für Umsätze aus Bereichen wie Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen.

Doch gerade bei den ermäßigten Steuersätze ist es etwas komplizierter und du musst wissen, in welchen Fällen welcher Steuersatz anzuwenden ist. Unter anderem sind ermäßigte Steuersätze von 10 Prozent und 13 Prozent bei Beherbergung, bei Beförderung von Personen, bei Lebensmitteln oder bei Büchern anzuwenden. Anwendung finden allerdings nur Umsätze, welche auch im Umsatzsteuergesetz von Österreich aufgeführt sind. Dies sind für dich dann wie folgt aus:

Umsatzsteuersatz Anwendung
Gemäßigter Umsatzsteuersatz 10 Prozent
  • Umsätze aus Beherbergung und mit der Beherbergung verbundenen Nebenkosten. Dies gilt für die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten etc. wie auch für die private Vermietung von Zimmern.
  • Umsätze aus Vermietung von Campingplätzen.
  • Lieferung, Eigenverbrauch und Einfuhr von Nahrungsmitteln, Speiseeis, Getränke wie Wasser, Milch und Milchmischgetränke sowie für Bücher und Zeitungen.
  • Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke.
  • Umsätze aus Personenbeförderung mit Ausnahme von Fahrzeugen, welche der Luftfahrt unterliegen. Die Vermietung von Fahrzeugen unterliegt allerdings dem Normalsteuersatz von 20 Prozent.
  • Umsätze aus der Beseitigung von Müll.
  • Umsätze von Krankenanstalten, sofern keine Betreibung durch gemeinnützige Rechtsträger der Körperschaften öffentlichen Rechts vorliegt.
  • Umsätze für Arzneimittel, welche unter das Arzneimittelgesetz fallen.
  • Umsätze aus Reparaturdienstleistungen für Fahrräder, Haushaltswäsche, Kleidung, Schuhe, Lederwaren. Dies gilt seit dem 01. Jänner 2021.
Gemäßigter Umsatzsteuersatz 13 Prozent
  • Umsätze aus dem Kulturbereich. Das sind beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte oder Leistungen von Museen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Veranstalter nicht eine gemeinnützige Vereinigung oder eine Gebietskörperschaft ist.
  • Umsätze aus Thermalbehandlungen oder Umsätze von Schwimmbädern und Saunabetrieben.
  • Umsätze, welche aus Lieferungen, dem Eigenverbrauch oder der Einfuhr von Gegenständen stammen, unterliegen zum Teil ebenfalls dem gemäßigten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent. Zu diesen Gegenständen gehören beispielsweise lebende Tiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brennholz, Tierfutter oder Pflanzen.
         
  • Eine detaillierte Liste aller Gegenstände, welche dem gemäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent unterliegen, findest du HIER.
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  • Eine detaillierte Liste aller Gegenstände, welche dem gemäßigten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent unterliegen, findest du HIER.

Steuerbefreiungen und die Kleinunternehmerregelung

Unter dem § 1 Abs.1 Z 1 beim Umsatzsteuergesetz von Österreich sind auch die Steuerbefreiungen beschrieben. Dabei werden im UStG 1194 zwischen zwei Arten der Steuerbefreiungen unterschieden.

  • Echte Befreiungen: Hier sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich beispielsweise um Exporte in Drittländer handelt. Allerdings bleibt dein Recht auf einen Vorsteuerabzug bestehen.
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  • Unechte Befreiungen: Keine Umsatzsteuer und auch kein Vorsteuerabzug wird geltend gemacht, wenn es sich um die Umsätze von Versicherungen, Mieten für Geschäftsräume, Umsätze vom Versicherungsvertreter oder Umsätze vom Kleinunternehmer handelt.

In Österreich wirst du im Umsatzsteuergesetz als Kleinunternehmer eingestuft, wenn du nicht mehr als 35.000 Euro jährlich an Umsatz erzielst. Nur einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren darfst du diese Grenze um max. 15 Prozent überschreiten. Nach dem Umsatzsteuergesetz für Kleinunternehmer wirst du von der Umsatzsteuer befreit, darfst aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Willst du von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen und darauf verzichten, kannst du diese bei deinem zuständigen Finanzamt schriftlich erklären. Dafür steht dir die Optionserklärung in Formular U12 zur Verfügung. Diese Optionserklärung gilt für dich dann für mindestens ein Jahr, eher du diese widerrufen kannst.

Wichtig: In Österreich gelten grundsätzlich alle Unternehmer mit einem Umsatz von maximal 30.000 Euro als Kleinunternehmer.

Reverse Charge: Übergang der Steuerschuld

Es kann in deinem Unternehmerleben immer wieder vorkommen, dass ein Reverse Charge Verfahren notwendig wird. Das bedeutet, dass nicht du als Leistungserbringer die Umsatzsteuer entrichten musst, sondern die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung übergeht, Dies betrifft aber nicht nur Leistungen oder Lieferungen, welche grenzüberschreitend sind, sondern auch bestimmte Leistungen im Inland betreffen. Sehr oft kommt diese beispielsweise bei Bauleistungen vor. Weitere Beispiele für einen Übergang der Steuerschuld sind etwa, wenn du Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Videospielen oder Laptops sowie weitere genau definierte Leistungen durchführst.

Ein Übergang der Steuerschuld kann aber auch entstehen, wenn du ein Unternehmer bist, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit hast und auch keine Betriebsstätte in Österreich hast. Wie genau du dieses Reverse Charge Verfahren anwenden musst, ist auch beim Thema Rechnung im Umsatzsteuergesetz beschrieben. Im Vergleich zum Umsatzsteuergesetz in Deutschland gibt es beim Umsatzsteuergesetz der Schweiz einige Unterschiede beim Reverse Charge Verfahren. Die Schweiz zählt nicht zum EU-Raum und gilt deshalb als Drittland.

Umsatzsteuerfreie Leistungen und Lieferungen

In Österreich sind Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, deren Lieferort oder alternativ der Ort der Leistungserbringung in Österreich liegt. Ebenfalls befreit sind alle Umsätze, die aus Veräußerungen von Geschäften oder Umsätze aus Hilfsgeschäften. Wie bereits oben beschrieben, werden im Umsatzsteuergesetz 1994 Steuerbefreiungen beschrieben. Diese umsatzsteuerfreie Leistungen oder Lieferungen sind:

Art der Befreiung Beschreibung
Echte Befreiung Bei der echten Befreiung sind folgende Leistungen oder Lieferungen steuerfrei:
  • Lieferungen in Drittländer
  • Veredelung von Gegenständen
Unechte Steuerbefreiung Bei der unechten Besteuerung sind folgende Leistungen oder Lieferungen steuerfrei:
  • Umsätze als Geld- oder Bankgeschäften
  • Umsätze aus Grundstücksverkäufen
  • Umsätze aus ärztlichen Leistungen
  • Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/-vertreter
  • Umsätze von Kleinunternehmern

Fazit

Das UST Gesetz in Österreich, auch als UStG 1994 bezeichnet, wurde im Zuge des Beitritts von Österreich in die EU beschlossen. Die von der EU vorgegebenen Richtlinien zum Umsatzsteuergesetz werden dabei in das nationale Recht umgesetzt. Neben den jeweils gültigen normalen und ermäßigten Steuersätzen für die Umsatzsteuer sind auch weitere wichtige Punkte im Umsatzsteuergesetz von Österreich zu finden. Ein wichtiger Punkt ist beispielsweise der § 11 im UStG, in dem unter anderem die Ausstellung von Rechnungen beschrieben ist. Grundsätzlich zählt in Österreich jeder Unternehmer als Kleinunternehmer, der jährlich eine Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet. Er fällt damit unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung, gegen die du aber jederzeit widersprechen kannst. Ähnlich wie im Umsatzsteuergesetz Deutschland ist auch das Reverse Charge in Österreich geregelt.

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