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Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten

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In einem Unternehmen fallen viele Kosten an, einige Kosten können den Erzeugnissen oder Dienstleistungen nicht direkt zugerechnet werden. Diese Kosten müssen allerdings bei der Preisbildung für die Erzeugnisse berücksichtigt werden, sie müssen in die Preiskalkulation einbezogen werden. Solche Kosten werden als kalkulatorische Kosten bezeichnet.

Kalkulatorische Kosten | So berechnest du sie

Definition für kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten sind nicht oder nicht im vollen Umfang in der Finanzbuchhaltung enthalten, doch sind sie oft zur Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs der für die betriebliche Leistungserstellung verwendeten Produktionsfaktoren erforderlich. In der Finanzbuchhaltung dürfen kalkulatorische Kosten nicht berücksichtigt werden, doch für die Kostenkalkulation sind sie erforderlich, damit die Produkte korrekt kalkuliert werden können. Da den kalkulatorischen Kosten keine Rechnungen oder Verträge zugrunde liegen, müssen diese Kosten kalkulatorisch berücksichtigt werden. Mit den kalkulatorischen Kosten wird die Genauigkeit der Kostenrechnung präzisiert.

Bedeutung der kalkulatorischen Kosten

Kalkulatorische Kosten müssen in der Kostenrechnung verrechnet werden, damit der tatsächliche Werteverzehr unabhängig von bilanzpolitischen Maßnahmen und von handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt werden kann. Mit den kalkulatorischen Kosten können korrekte Preise kalkuliert werden, die Vergütung unternehmerischer Risiken ist möglich. Kosten und Aufwand werden mit den kalkulatorischen Kosten sachlich abgegrenzt.

kalkulatorischen Kosten

Arten von kalkulatorischen Kosten

Bei den kalkulatorischen Kosten werden verschiedene Arten unterschieden:

  • Kalkulatorische Zinsen
    Dabei handelt es sich um Zinsen für das im gesamten Leistungsprozess verwendete Kapital, zu dem auch Eigenkapital gehört. Es kann in der vereinfachten Methode auch nur das verwendete Eigenkapital verzinst werden, die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen können als Zusatzkosten mit den Fremdkapitalzinsen, die aus der Buchhaltung übernommen wurden, in die Kostenrechnung einfließen. Der marktübliche Zinssatz sollte die Basis für den kalkulatorischen Zinssatz bilden.
  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn
    Im Gegensatz zu den Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erhalten die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften kein Gehalt, an sie werden nur Anteile am Gewinn gezahlt. Würde für die Arbeitsleistung des Gesellschafters kein Unternehmerlohn verrechnet werden, würden die Selbstkosten zu niedrig ermittelt werden. Für die Gesellschafter wird daher ein kalkulatorischer Unternehmerlohn fiktiv als Zusatzkosten angesetzt. Das übliche Gehalt eines leitenden Angestellten in einer vergleichbaren Position, Branche und Unternehmensgröße wird als Maßstab für den kalkulatorischen Unternehmerlohn angesetzt.
  • Kalkulatorische Miete
    Ist ein Unternehmen Eigentümer der Betriebsräume oder werden eigene Räume für betriebliche Zwecke genutzt, werden keine Mietkosten an einen fremden Vermieter gezahlt. Die Miete entfällt, da der Eigentümer keine Miete an sich selbst zahlt. Um die Kostenrechnung realistisch vorzunehmen, muss eine kalkulatorische Miete angesetzt werden. Als Grundlage dient die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume.
  • Kalkulatorische Abschreibungen
    Kalkulatorische Abschreibungen müssen in der Kostenrechnung vorgenommen werden, damit die tatsächliche Wertminderung des Anlagevermögens sowie von Produktionsfaktoren erfasst wird. Als Produktionsfaktoren dienen Fahrzeuge, Computer oder Maschinen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen handelt es sich um Anderskosten, die zumeist höher als die handelsrechtlichen Abschreibungen in der Bilanz sind. Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen erfolgt auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten in der jeweiligen Abrechnungsperiode. Mit der Bemessung sollte eine substanzielle Kapitalerhaltung möglich sein.
  • Kalkulatorische Wagnisse
    In der Kostenrechnung werden kalkulatorische Wagniskosten erfasst, sie dienen zur Absicherung von Einzelrisiken im Betrieb. Kalkulatorische Einzelrisiken beziehen sich auf einzelne Kostenstellen, betriebliche Leistungen, Funktionen oder Bereiche. Solche Wagnisse können Unfälle, Diebstähle, Explosionen, Brandgefahren, Schwund, Preisverfall, Warenverschlechterung, Mehrkosten durch Material- oder Arbeitsfehler oder Nachbesserungsarbeiten sein. Sind diese Wagnisse nicht durch eine Versicherung abgedeckt, werden kalkulatorische Wagniskosten angesetzt. Das allgemeine Unternehmerrisiko gehört nicht zu den kalkulatorischen Wagnissen.

Zusatzkosten und Anderskosten

Kalkulatorische Kosten werden als Zusatzkosten und als Anderskosten unterschieden. Bei den Zusatzkosten handelt es sich um Koste, bei denen kein Aufwand zu verzeichnen ist. Beispiele für Zusatzkosten sind kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen für Eigenkapital und kalkulatorischer Unternehmerlohn. Bei den Anderskosten steht der Aufwand in einer anderen Höhe gegenüber. Beispiele für Anderskosten sind kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Zinsen nicht nur für Eigenkapital oder kalkulatorische Abschreibungen, wie sie für Computer, Maschinen oder Fahrzeuge vorgenommen werden.

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