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Forderung

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Wenn von einer Forderung die Sprache ist, dann ist damit der Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung des Schuldners gemeint. Dabei kann es sich um eine Geldleistung oder auch um eine andere Leistung handeln.
Bei einer Forderung eines Unternehmers (Gläubiger) handelt es sich um den Anspruch gegenüber seines Lieferanten oder Kunden (Schuldner) in Form von Geld, Dienstleistungen oder Sachgütern. Das Gegenteil der Forderung ist die Verbindlichkeit.

Die Merkmale von Forderungen

In erster Linie bestehen Forderungen in der Buchhaltung aus finanziellen Ansprüchen, beispielsweise aus einer Warenlieferung. Wird die Gegenleistung jedoch nicht sofort erbracht, beispielsweise der Betrag wird nicht per Nachnahme beglichen, dann besteht eine Forderung.

Ein Beispiel:

Die Firma Weise & Weise hat am 01. Juli 2016 Waren in Wert von 30.000 Euro an Mueller & Co. geliefert. Doch die Rechnung wird von Mueller & Co. erst am 20. Juli beglichen, hält Weise & Weise bis zu diesem Zeitpunkt eine Forderung gegenüber Mueller & Co.

Die Forderungen in der Bilanz

Die Forderungen werden in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten Umlaufvermögen als „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ gebucht und geführt. Nach § 266 HGB gliedern sie sich nach den folgenden Bestandteilen:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Entsteht eine Forderung aus einer Lieferung oder mehreren Lieferungen oder Dienstleistungen gegenüber dem Kunden, dann wird diese als Forderung aus Lieferungen und Leistungen bezeichnet.
  • Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen: Diese Forderungen entstehen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften.
  • Die Forderungen gegen Unternehmen, bei denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: Hier handelt es sich um Forderungen aus Ansprüchen gegenüber Unternehmen, gegenüber das betreffende Unternehmen Anteile hält, beispielsweise als Komplementär einer GmbH.
  • Sonstige Vermögensgegenstände: Unter diesem Posten versammeln sich alle Vermögensgegenstände, die nicht unter einer der anderen drei vorgegangenen Forderungen fällt. Hier kann es sich beispielsweise um Forderungen gegenüber dem Finanzamt handeln, Kautionen oder Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter.

Die Bewertung von Forderungen

Alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen müssen zum Ende des Geschäftsjahres bewertet werden. Das wird nach dem sogenannten Bonitätsprinzip vorgenommen, und zwar nach den folgenden Kategorien:

  • Die einwandfreien Forderungen

Hierbei handelt es sich um Forderungen, bei denen mit einem vollständigen Zahlungseingang gerechnet wird. Daher müssen diese Forderungen mit dem gesamten Bruttobetrag (Nennbetrag) angesetzt werden.

  • Die zweifelhaften Forderungen

Bei diesen Forderungen ist unsicher, ob die Zahlung zum Jahresende eingeht. So kann der Schuldner beispielsweise insolvent geworden sein oder er begleicht trotz mehrerer Mahnungen den Betrag nicht. Diese Forderungen werden dann auf ein separates Konto „Zweifelhafte Forderungen“ gebucht, damit ein besserer Überblick entsteht.

  • Die uneinbringlichen Forderungen

Wenn am Jahresende damit gerechnet werden kann, dass die Forderung nicht mehr beglichen wird, dann gilt sie als uneinbringliche Forderung. Als Beispiel kann hier eine fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung genannt werden. Diese Forderungen können vollständig abgeschrieben werden und dann im Rahmen einer Umsatzsteuerkorrektur kann außerdem die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Erfolgreich Forderungen stellen

Die Stundung einer Forderung

Bei einer Stundung handelt es sich um eine Vereinbarung der beiden Vertragsparteien, mit der die Fälligkeit der Forderung über deren Fälligkeit hin, hinausgeschoben wird. Trotz der Stundung bleibt der Schuldner dazu berechtigt, die Forderung vorzeitig zu erfüllen. Zwar ist die Forderungsstundung gesetzlich nicht normiert, aber der Gesetzgeber hat die Folgen ganz klar im Gesetz geregelt.
So ist gem. § 205 BGB die Verjährung der Forderung gehemmt, und das bedeutet, die Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen. Die Stundung ist im Rechtssinne eine Einrede. Die mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner genügt für eine Stundung, denn hier sind keine Formvorschriften vom Gesetzgeber vorgegeben.
Im Rahmen des Steuerrechts handelt es sich bei der Forderungsstundung um einen Verwaltungsakt und diese kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Wann ist eine Forderung verjährt?

Für einen Unternehmer kann ein Zahlungsausfall schnell den Ruin bedeuten und deshalb sollte alle versucht werden, um die Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Doch seit den 2001 geltenden verkürzten Verjährungsfristen muss der Unternehmer schnell reagieren. Ein entscheidender Satz ist hier im § 214 Abs. 1 BGB festgehalten und dabei gilt, dass nach dem Eintritt der Verjährung eine Forderung nicht mehr beglichen werden muss. Im Klartext bedeutet dass, dass der Unternehmer auch weiterhin seine offene Rechnung von dem Kunden einfordern kann. Aber dieser kann über die Einrede die Verjährung geltend machen und das bedeutet dass er in diesem Fall nicht mehr zahlen muss und der Unternehmer kann seine Forderung, die zwar nach wie vor besteht, nicht mehr vor Gericht durchsetzen. Hier bleibt dann nur noch eines: die Hoffnung!

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