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Firmenwert

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Was ist ein oder der Firmenwert?

Bevor es möglich ist einen Betrag abschreiben zu können, muss der Firmenwert ermittelt werden und das gilt ebenso für den Firmenwert. Bei dem Firmen- oder Geschäftswert handelt es sich um den Mehrwert, der bei einem gewerblichen Unternehmen über den Verkehrswert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzgl. der Verbindlichkeiten (Schulden). Das zeigt auf, dass es kaum möglich ist, den exakten Firmenwert zu ermitteln.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) zeigt die einfachste Formel auf um den Firmenwert zu berechnen, doch diese Berechnung ist nicht nur auf die greifbaren Werte bezogen. Sondern es spielen oftmals auch die immateriellen Faktoren eine Rolle und eben diese machen die Ermittlung des Firmenwertes eher zu einer Bewertung und nicht zu einer nachhaltigen Berechnung.
Wenn der Firmenwert letztendlich ermittelt wurde, dann gilt es festzustellen, ob und wie dieser abgeschrieben werden kann.

Was ist ein oder der Firmenwert?

Allgemeines

Bei dem Firmenwert handelt es sich um eine abstrakte, gedankliche Konstruktion, mit der es möglich ist, die Lücke, die zwischen der ertragsabhängigen und der substanzabhängigen Bewertung zu überbrücken. Der Firmenwert ist damit also als eine Differenz zwischen den Gesamtunternehmenswert und der Summe der Zeitwerte aller Aktiva und Passiva zu definieren. Die Höhe des Firmenwertes wird nicht nur oder nur durch schwer quantifizierbare Faktoren bestimmt durch die eine objektiviere bilanzielle Erfassung erschwert wird.
Doch vom Handelsrecht wird verlangt, dass im Rahmen des Vervollständigungsprinzips der rechtliche oder wirtschaftliche Inhaber eines Vermögensgegenstandes diesen auch in die Bilanz aufnehmen muss. Eben aus diesem Grund rückt der Firmenwert in den Vordergrund und erlangt eine bilanzielle Bedeutung durch das Gebot der Aktivierung und durch das der Firmenwert unwiderlegbar als Vermögensgegenstand gefakt wird.
Allerdings macht das Gesetz bei dem Aktivierungsgebot einen Unterschied zwischen dem originären und dem derivativen Firmenwert. Da Vollständigkeitsprinzip will jedoch gleichzeitig im Rahmen des Gläubigerschutzes sicherstellen, dass hier nur die Vermögensgegenstände bilanziert werden, die den Gläubigern als Schuldendeckungspotenzial dienen können.

Die Abschreibung des originären Firmenwertes

Wenn von dem originären Firmenwert die Sprache ist, dann wird der Wert darunter verstanden, der im Laufe der Geschäftstätigkeit selbst erarbeitet oder erschaffen wurde. Laut dem deutschen Handels- und Steuerrecht darf dieser Firmenwert nicht abgeschrieben werden und das ist auch in dem Paragraf 248 HGB und Paragraf 5 EStG festgehalten.
Begründet wird das mit der Tatsache, das dieser innerhalb der Unternehmenstätigkeit erschaffen und nicht käuflich erworben wurde. Aus diesem Grund können dem originären Firmenwert auch nicht eindeutig zu identifizierende Kosten zugeordnet werden, wodurch eine Abschreibung gerechtfertigt würde. Zu dem originären Firmenwert gehören beispielsweise:

  • Kundenstamm
  • Firmen Image
  • Qualität des Managements
  • Vorteil des Standortes
  • Spezielles Know-how des Unternehmens
  • Recht auf Fortführung des Firmennamens
  • Patente
  • Konzessionen
  • Belieferungsrechte

Selbst nach den Vorschriften der internationalen Rechnungslegung IFRS ist es ausdrücklich untersagt, den originären Firmenwert zu aktivieren.
Der derivative Firmenwert wird bei der Abschreibung berücksichtigt
Der derivative Firmenwert umschreibt den Firmenwert, der beim Kauf eines Unternehmens entsteht. Das HGB gibt dem Käufer hier die Wahl, ob er den Firmenwert in der Abschreibung aktivieren möchte oder nicht.
Sollte ein „Goodwill“ vorliegen, das heißt, der Kaufpreis ist höher als der Substanzwert abzüglich der Schulden, dann kann der Betrag, der mehr bezahlt wurde, abgeschrieben werden. Doch liegt der Kaufpreis dann niedriger – in dem Fall wird von einem „Badwill“ gesprochen – dann ist es dem Unternehmen ebenfalls freigestellt, ob er diesen in die Bilanz aufnehmen möchte oder nicht.
Doch in Anbetracht der Abschreibung aus steuerrechtlicher Sicht hat der Unternehmer keine Wahl, sondern hier wird vom deutschen Steuerrecht eine Aktivierungspflicht für den derivativen Firmenwert vorgegeben.

  • Der Zeitwert des Eigenkapitals (Substanzwert) = Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven – Stille Lasten
  • Kaufpreis – Zeitwert des Eigenkapitals (Substanzwert) = derivativer Firmenwert (Goodwill)
Firmenwert berechnen

Die Abschreibungszeiträume

Der derivative Firmenwert kann nach dem HGB – also über fünf Jahre – abgeschrieben werden. Wenn es zu einer außerplanmäßigen Verlängerung des Abschreibungszeitraums kommt oder kommen soll, dann muss das im Anhang des Jahresabschlusses ausdrücklich begründet werden.
Vom Steuerrecht ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für die Abschreibung des Firmenwertes vorgesehen!
Doch da sich die Sachlage häufig ändert und es auch immer wieder Ergänzungen im deutschen Steuerrecht gibt, ist es ratsam, sich über die Abschreibung des Firmenwertes stets auf dem laufenden zu halten bzw. sich beraten zu lassen.

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