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Kommanditist

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Kommanditist: Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG)

Um eine Kommanditgesellschaft (KG) zu gründen sind zumindest ein Komplementär und ein Kommanditist notwendig. Dies regelt das Handelsgesetzbuch (HGB). Das bedeutet, die KG-Gründung bedarf zweier verschiedener Gesellschafterformen.

Wann haftet der Kommanditist?

Der Grund ist, dass der Kommanditist der an der Gesellschaft beteiligt ist, nur bis zur Höhe seiner geleisteten Vermögenseinlage gegenüber den Gläubigern des Unternehmens haftet im Gegensatz zum Komplementär, der auch mit seinem privaten Vermögen und der Geschäftseinlage haftet. Eben hier besteht der gravierende Unterschied zwischen den beiden Gesellschafterformen in der KG. Das ist auch der größte Unterschied zu einer verwandten Gesellschaftsform, der OHG. Bei letzter haften alle Gesellschafter vollumfänglich, auch mit Privatvermögen.

Der Kommanditist der KG hingegen funktioniert, neben der teilweisen Haftung, vor allem als Kapitalgeber für die Personengesellschaft . Die Vermögenseinlage, die er tätigt, erhöht das Eigenkapital der KG und wird im  Handelsregister  eingetragen. Als Synonym für diese Kapitaleinlage werden auch die Begriffe Kommanditeinlage oder Hafteinlage verwendet. Die Höhe, in der die Haftung beschränkt ist, muss im Gesellschaftsvertrag exakt eingetragen sein sowie im Handelsregister eingetragen werden. Bei Nicht-Erbringung dieser Leistungen wird der betroffene Gesellschafter wie ein Komplementär behandelt, sodass er unbeschränkt haftet.

Sonderform GmbH & Co. KG

Eine Sonderform der KG ist die GmbH & Co. KG. Hierbei lagern die Komplementäre die persönliche Haftung nicht an einen Kommanditisten aus, sondern übergeben diese Haftung an eine Gesellschaft, die GmbH. Diese dient mit ihrer Haftungsbeschränkung als eine Art Hafter mit doppeltem Boden. Die Komplementäre haften nicht mit Privatvermögen, die GmbH ebenfalls nicht, da sie als juristische Person kein Privatvermögen besitzt. In der Regel wird das Umlaufvermögen der GmbH eingelegt. Auch diese Konstruktion ist im HGB, dem Handelsgesetzbuch, geregelt.

Der Kommanditist: Er ist lediglich ein Geldgeber für das Unternehmen

Der Kommanditist fungiert in der Regel lediglich als Geldgeber der Kommanditgesellschaft und das bedeutet, dass für ihn keine aktive Teilnahme am Geschäftsverkehr vorgesehen ist. Die KG hat aufgrund der Möglichkeit, sich ohne die ansonsten damit verbundenen Risiken an einer Personengesellschaft beteiligen zu können, einen bedeutenden Stellenwert in der deutschen Unternehmenslandschaft eingenommen. Nicht nur im klassischen Produktions- und Dienstleistungsbereich spielen die Kommanditgesellschaften eine wichtige Rolle, sondern oftmals dienen sie auch als Kapitalsammelstellen. Beispielsweise werden Flugzeug-, Schiffs- und Immobilienbeteiligungsmodelle in der Rechtsform einer KG strukturiert. Der Anleger profitiert dann in dem Fall einerseits durch die beschränkte Haftung (aufgrund seiner Einlage) und auf der anderen Seite davon, dass die Verlustzuweisung, die für diese Anlageform so wichtig ist, direkt an den Kommanditisten erfolgt. In dieser Form der KG sind oftmals sehr viele Kommanditisten zu finden, die sich weder untereinander kennen, noch jemals miteinander in Kontakt treten werden.

Wann haftet der Kommanditist unbeschränkt?

Die Haftung der Kommanditisten ist gesetzlich genau geregelt. Ein Kommanditist (Teilhafter) haftet bei Verlusten anders als ein Komplementär (Vollhafter) nur mit seiner Einlage. Er haftet also nicht mit seinem Privatvermögen. Diese Haftungsbegrenzung schützt das Privatvermögen des Kommanditisten aber nur dann, wenn dieser seine Einlage auch tatsächlich erbracht hat. Falls er das nicht getan hat, haftet er auch mit seinem privaten Vermögen für die Schulden seiner Gesellschaft und zwar maximal bis zur Höhe seiner Einlage. Auch dann, wenn die Einlage nur teilweise erbracht wird, besteht eine persönliche Haftung hinsichtlich des noch offenen Betrags.

Er ist haftungstechnisch also erst dann voll geschützt, wenn er seine Einlage in der Höhe, die im Handelsregister ausgewiesen ist, erbracht hat. Nur in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft geradestehen muss.

Wann haften Kommanditisten wie Komplementäre?

Vor der Eintragung in das Handelsregister gilt: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär (also unbeschränkt), sofern er zugestimmt hat, dass die Geschäfte bereits vor der Eintragung aufgenommen werden. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger. Andernfalls könnten die Geschäftspartner der KG nicht erkennen und wissen, dass der künftige Kommanditist lediglich beschränkt haften soll.

Dieser Punkt wird bei der Gründung der beliebten Rechtsform einer GmbH & Co. KG oft übersehen. Die Gesellschafter nehmen oft fälschlicherweise an, dass ihr wirtschaftliches Engagement über die Leistung der Einlage nicht hinausgeht. Dabei wird nicht erkannt, dass man auch als Kommanditist von einer Außenhaftung betroffen sein kann. Das gilt besonders vor dem Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister, wenn der Vertragspartner nicht wusste, dass ein Gesellschafter lediglich ein (beschränkt haftender) Kommanditist ist.

Kommanditist

Der Kommanditist wird in das Handelsregister eingetragen

Wird eine Kommanditgesellschaft gegründet, dann wird jeder einzelne Kommanditist mit Namen und der Höhe seiner Einlage in das Handelsregister eingetragen. Doch hier werden nicht, wie bei der OHG, die Namen der Kommanditisten veröffentlicht. Gläubiger, die wissen möchten, wie die Namen der einzelnen Kommanditisten lauten, müssen sich im Handelsregister informieren. Einen Zugriff auf die Privatvermögen der Kommanditisten hätte ein Gläubiger allerdings in keinem Fall.

Bei der Gründung der Gesellschaft bzw. bei Eintritt in die KG, muss jeder Kommanditist eine Einlage in das Gesellschaftskapital vornehmen. Was die zu erbringende Einlage angeht, so muss hier zwischen der sogenannten Hafteinlage und der Pflichteinlage unterschieden werden.

  • Die Hafteinlage: Das ist die Einlage, die beiden Gläubigern für die Verbindlichkeiten der KG haftet
  • Die Pflichteinlage: Dabei handelt es sich um den Betrag, der zwischen den Gesellschaftern der KG vereinbart wurde um im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben ist.

Allerdings stimmen in der Regel diese beiden Einlagen überein. Es kann aber durchaus vorkommen, dass die Gesellschafter eine höhere Einlage vereinbaren, als die, die im Handelsregister eingetragen wird. Sollte dieser Fall eintreten, dann übersteigt die Pflichteinlage die Hafteinlage. Wie hoch die Pflichteinlage ist, kann der Bilanz oder dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden.

Der Kommanditist unterliegt keinem Wettbewerbsverbot

Der Kommanditist unterliegt im Gegensatz zum Komplementär nicht dem Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass sich ein Kommanditist an mehreren Gesellschaften beteiligen kann, die alle demselben Geschäftszweck aufweisen. Selbst dann, wenn diese im direkten Wettbewerb stehen erwächst daraus kein Problem. Denn der Kommanditist hat keinen Einfluss auf das operative Geschäft der verschiebenden Gesellschaften. Dennoch unterliegt der Kommanditist einer strengen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Das bedeutet, er muss gegenüber der Gesellschaft für einen entstandenen Schaden haften, sollte er beispielsweise Geschäftsgeheimnisse bei der Konkurrenz ausplaudern. Doch es kann auch sein, dass in dem Gesellschaftervertrag abweichende Bestimmungen vereinbart werden, wie beispielsweise ein allgemeines Wettbewerbsverbot für alle Kommanditisten. Eine solche Regelung macht vor allem dann Sinn, wenn der Kommanditist in Ausnahmefällen an der Geschäftsführung teilnimmt.

Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär

Was die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft angeht, so obliegt diesem ausschließlich dem Komplementär. Der Kommanditist ist in den meisten Fällen von der aktiven Teilnahme von den geschäftlichen Handlungen ausgeschlossen. Zudem ist es dem Kommanditisten nicht erlaubt, dem Komplementär bei seinen Entscheidungen über die tägliche Geschäftsführung zu widersprechen. Nur dann wenn es um die Vornahme „außergewöhnlicher Geschäfte“ geht, darf der Kommanditist Widerspruch einlegen. Dazu gehören beispielsweise die Eröffnungen von Zweigstellen, die Ersteigerung von Grundstücken oder die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine dritte Person. Ebenfalls ist der Kommanditist nicht berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, dieses Recht kann ihm lediglich durch eine Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte zugesprochen werden. Diese Vollmacht, kann entweder für ein Einzelgeschäft oder in Form einer Dauervollmacht ausgestellt werden, bei der es sich dann um eine  Prokura  oder Handlungsvollmacht handelt.

Jedoch stehen dem Kommanditisten nach HGB Kontrollrechte zu, die allerdings sehr beschränkt ausfallen, ebenso wie bei den Kontrollrechten der Gesellschafter für andere Personengesellschaften.

Die Rechte des Kommanditisten

  • Die Richtigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen, indem er sich Einsicht in die Geschäftsbücher verschafft.
  • Er kann eine schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen.

Per Gerichtsbeschluss können die Kontrollrechte sogar erweitert werden, doch dafür muss ein nachweislicher Grund vorliegen. Zudem ist es auch möglich, die Kontrollrechte bereits im Gesellschaftervertrag zu erweitern oder sogar einzuschränken. Was die Verteilung des Gewinns oder Verlusts der KG angeht, so wird diese sehr ausführlich im Gesellschaftervertrag geregelt.

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