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Steuerarten: Diese 4 Steuern solltest du als Gründer kennen!

Steuerarten: Diese 4 Steuern solltest du als Gründer kennen!

Aktualisiert am
28
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10
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2024

Du kannst gute Artikel schreiben oder die besten Fotos machen? Vielleicht liegt dein Talent auch im Umgang mit einem klassischen Werkzeug wie Hammer und Säge? Aber kennst du dich auch Steuern aus? Steuern ist ein Thema, bei dem viele den Kopf in den Sand stecken, was vor allem an dem Einstieg in die Thematik liegt. Steuerexperte Roland Elias gestaltet für dich diesen Einstieg so angenehm wie möglich und klärt dich über wie wichtigsten Steuerarten auf.  

Steuerarten: Diese 4 Steuern solltest du als Gründer kennen!

In der Presse wird jeden Tag eine andere Steuer diskutiert, für dich als Unternehmer sind aber nur wenige Steuern zu Beginn relevant oder betreffen dich überhaupt.
Die Steuern sind zum einen auf der Ebene der Ertragsteuern die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Auf Ebene der Verkehrssteuern die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Substanzsteuern wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Grundsteuer treffen dich meist erst weit nach der Gründungsphase oder, wenn du ein Grundstück angeschafft hast.

Steuerarten für Gründer in Deutschland

Mit dem klassischen Ausschlussverfahren kann man dann schon die meisten Steuerarten ausklammern. Steuerarten wie die Grundsteuer und Grunderwerbsteuer musst du selbst erst dann zahlen, wenn du eine Immobilie erwirbst; für Gründer fällt diese meist nicht direkt an, wird aber über den Vermieter teilweise umgelegt. Somit fallen zusammen mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich zwei weitere Steuerarten weg und der Steuer-Dschungel lichtet sich.

Übrig bleiben also die Ertragsteuern und die Umsatzsteuer. Damit ist der erste Schritt getan. Reduziert auf diese Steuerarten wäre das dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ganz so unüberschaubar.

Ertragssteuern

Die Ertragsteuern betreffen, wie es der Name schon sagt, den Ertrag. Im einkommensteuerlichen Sinne kann man hier auch auf den Gewinn abstellen. Ertragsteuern tragen daher landläufig auch den Namen Gewinnsteuern, da sie letztendlich deinen Gewinn besteuern. Aber keine Sorge, du musst nicht alle drei Gewinnsteuern auf einmal zahlen bzw. an das Finanzamt abführen.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die erste Steuer, mit der sich jeder Unternehmer befassen muss. Die Einkommensteuer besteuert nämlich dein persönliches zu versteuerndes Einkommen, welches nach den steuerlichen Korrekturen übrigbleibt.

Die Steuerlast beträgt zwischen 0 und 45 %, jedoch greift eine Besteuerung auch erst dann, wenn der Grundfreibetrag von 9.000 € (2018) überschritten wird. Der Steuersatz steigt sozusagen dann mit dem zu versteuernden Einkommen an. Wie sich der Steuertarif entwickelt, das kannst du in der nachfolgenden Grafik sehen:

Einkommensteuer 2018

Zur Einkommensteuer kommt dann aber noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und eventuell die Kirchensteuer von 8 oder 9 % hinzu.

In der Einkommensteuer kommt es dann zur Gewinnermittlung, welche entweder durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung erfolgen kann. Das Wahlrecht zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hast du mit einem Umsatz bis 600.000 € und einem Gewinn von bis zu 60.000 €. Andernfalls musst du eine Bilanz, die so genannte doppelte Buchführung, aufstellen.

Körperschaftsteuer

Jetzt ist deine Steuerbelastung aber nicht nur von dir abhängig, sondern auch von der Rechtsform deiner Unternehmung. Während die Einkommensteuer bei Personengesellschaften wie OHG und KG, aber auch beim Einzelunternehmer von Bedeutung sind, greift bei einer Körperschaft wie der UG, GmbH oder AG die Körperschaftsteuer. Das heißt, deine Steuerbelastung hängt von deiner gewählten Rechtsform ab.

Damit ist die Körperschaftsteuer die Einkommensteuer der Körperschaften. Körperschaften sind in diesem Zusammenhang alle Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Die Körperschaftsteuer ist fix auf 15 % festgesetzt. Zusätzlich kommen dann noch 5,5 % Solidaritätszuschlag hinzu. In der Summe hast du dann eine Steuerbelastung von 15,825 %.

Diese geringe Steuerbelastung klingt verlockend, jedoch gilt das nur, wenn du die Gewinne in der Gesellschaft behältst. Schüttest du dir die Gewinne auf die persönliche Ebene aus, dann musst du auf die Ausschüttungen persönlich nochmals bis zu 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen. Das heißt, wenn du langfristig wachsen willst, dann ist eine Kapitalgesellschaft für dich eine gute Wahl. Willst du hingegen die Gewinne für dich verwenden, dann bleibt das Einzelunternehmen vorerst die bessere Wahl.

Gewerbesteuer

Jetzt gibt es in Deutschland noch eine weitere Steuer, die für Gewerbetreibende, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften relevant ist. Hier muss aber an dieser Stelle sauber getrennt werden, da zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler keine Gewerbetreibenden, sondern Freiberufler sind. Für diese Gruppe ist die Gewerbesteuer nicht relevant.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, welche von den Gemeinden individuell festgesetzt werden kann. Diese Steuer führt beim Gewerbetreibenden und der Kapitalgesellschaft zu einer Belastung von in etwa 14 % (Bundesdurchschnitt). Gute Nachrichten gibt es aber trotzdem für Gewerbetreibende. Es gibt einen Freibetrag von 24.500 € und zudem können sie die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anrechnen. So kommt es nur in Gemeinden mit einem Hebesatz von über 380 % zu einer Mehrbelastung.

Verkehrsteuer

Verkehrssteuern werden dann fällig, wenn ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht wird. Hier wäre ein Beispiel die Grunderwerbsteuer, welche beim Verkauf von Grundstücken fällig wird und zum anderen die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer hat die größte Auswirkung beim Steuerpflichtigen auf der Ausgabenseite und beim Fiskus auf der Einnahmenseite. Der Anteil der Umsatzsteuer am steuerlichen Gesamtaufkommen in Deutschland beträgt regelmäßig mehr als 30 %.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist landläufig auch als Mehrwertsteuer bekannt. Jeder kennt die 19 % oder 7 % auf der Rechnung, wenn man einen Laptop oder ein Buch kauft. Für den Unternehmer ist die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten. Die Aufgabe des Unternehmers ist es, bei einem Umsatz die 19 % einzubehalten und abzuführen. Das heißt, dass man so gesehen die 19 % nur verwahrt, sie einem aber nicht gehören.

Damit dieses System aber nicht zu einer starken Mehrbelastung führen würde, wenn man als Unternehmer selbst diese 19 % bei Eingangsrechnungen zahlen muss, gibt es auch die Vorsteuer. Die Vorsteuer kann der Unternehmer nämlich bei Eingangsrechnungen „ziehen“. Du kennst es doch sicher, wenn der bekannte Unternehmer sagt, „das setzt ich ab und hole mir die Steuer wieder“. In diesem Fall spielt der Unternehmer auf die Vorsteuer an. Das ist nämlich die Steuer, welche er bei einer Eingangsleistung (also einer Rechnung an ihn) zahlen muss.

Um es vereinfacht zu sagen, der Unternehmer muss die 19 % Umsatzsteuer einbehalten, er darf dann die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer damit verrechnen und den Rest muss er bei einem Mehr an Umsatzsteuer zahlen oder kann sich die überschüssige Vorsteuer erstatten lassen. Der Überschuss an Vorsteuer kommt häufig dann vor, wenn der Unternehmer am Anfang viel investiert.

Ein Beispiel: Wenn du dir eine Maschine für 59.500 € kaufst, dann sind darin 9.500 € Vorsteuer enthalten. Wenn du im selben Monat Umsätze in Höhe von 5.950 € hast, dann musst du davon 950 € einbehalten und abführen. Es kommt natürlich zu einer Menge solcher Vorgänge, aber am Ende stellst du hier fest, dass ein Vorsteuerüberhang von 8.550 € entsteht.

Umsatzsteuervoranmeldung

Für den einen oder anderen stellt sich die Frage: „Wie kriegt das Finanzamt jetzt das alles mit?“ Das erfolgt über eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Umsatzsteuervoranmeldung. In dieser führst du die oben genannte Rechnung durch. Die Meldung ist dann immer zum 10. des Folgemonats fällig.

Hierfür gibt es einige Tools. Die Umsatzsteuervoranmeldung kannst du entweder über Elster direkt vornehmen oder mit einer Buchhaltungssoftware wie sevdesk.

Kleinunternehmer

Wenn dich diese ganzen Steuern, Meldungen und Erklärungen am Anfang überfordern und du sowieso nur nebenbei unternehmerisch tätig werden willst, dann ist womöglich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG etwas für dich. Diese Vereinfachung ermöglicht es dir, dass du die Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgeben muss. In diesem Zusammenhang musst du keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen, dafür darfst du aber auch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen ziehen.

Alles einfach Steuern!

Halten wir jetzt mal fest, welche Steuern auf dich zukommen können:

Steuern für Gründer

Wie du siehst, ist das steuerliche Thema relativ einfach zu durchschauen, wenn man den richtigen Einstieg schafft. Freunde dich mit den Basics an! Am Ende solltest du aber immer denken, dass es deine Aufgabe ist, Umsatz und somit Gewinne zu erwirtschaften.

Die Aufgabe deines Steuerberaters ist es dann, alles so zu gestalten, dass diese Gewinne richtig, aber nicht zu hoch besteuert werden.

Zusammenfassung zum Thema Steuerarten

Als Gründer ist es wichtig, dass du die relevanten Steuerarten kennst. Zu Beginn sind hauptsächlich die Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und die Umsatzsteuer für dich relevant. Die Einkommensteuer betrifft dein persönliches Einkommen, während die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften gilt. Die Gewerbesteuer wird von Gemeinden erhoben und betrifft nur Gewerbetreibende, nicht aber Freiberufler.

Die Umsatzsteuer, oft als Mehrwertsteuer bekannt, ist ebenfalls essenziell. Du musst die Umsatzsteuer einbehalten und abführen, kannst aber die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Für Kleinunternehmer gibt es Erleichterungen durch die Kleinunternehmerregelung, bei der du keine Umsatzsteuer erheben und abführen musst.

Mit diesem Wissen kannst du den steuerlichen Einstieg meistern und deine Buchhaltung effizienter gestalten.

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