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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

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Die Gewerbesteuer ist für Gewerbe und Unternehmer von besonderer Bedeutung. Die Kenntnis der maßgeblichen Regeln zur Gewerbesteuer und Einkommenssteuer erspart nicht nur unnötigen Ärger mit dem Finanzamt, sondern hilft beim Steuern sparen.

Die Gewerbesteuer als Realsteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Absatz 2 Abgabenordnung, AO). Anders als die sogenannten Personensteuern knüpfen Realsteuern ausschließlich an das Besteuerungsobjekt an (bei der Gewerbesteuer: an den Gewerbebetrieb) – nicht aber an die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners.

Gewerbesteuer als Realsteuer

Selbständigkeit: Für wen gilt die Gewerbesteuer?

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb ist nach dem Gewerbesteuergesetz zur Entrichtung von Gewerbesteuer verpflichtet. „Im Inland betrieben“ bedeutet, dass ein Unternehmen über eine inländische Betriebsstätte verfügt (§ 2 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz, GewStG). Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebs (§ 5 Absatz 1 GewStG).

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen daher Einzelunternehmer ebenso wie Kapital- und Personengesellschaften.

Ausgenommen von der Zahlung von Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer ist man lediglich als Freiberufler oder wenn die Selbstständigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.

  • Ein Gewerbe setzt eine eigenverantwortliche und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (§ 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).
  • Eine Begriffsbestimmung zu den „freien Berufe“ (Legaldefiniton) enthalten das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG, § 1 Absatz 2 PartGG). Zur Entrichtung von Gewerbesteuer bist du deshalb nicht verpflichtet, wenn sich deine Selbstständigkeit auf eine wissenschaftliche, unterrichtende, erzieherische, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeit bezieht oder wenn du beispielsweise als Arzt, Heilpraktiker, Rechtsanwalt, Notar oder Architekt tätig bist.

Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Absatz 3 GewStG, § 15 Absatz 2 EStG).

Wie hoch ist die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag als Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer

Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), der nach den Bestimmungen des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist.

Korrektur durch Hinzurechnungen und Kürzungen

Der steuerliche Gewerbeertrag wird für die Gewerbesteuer-Ermittlung zunächst durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Diese Korrekturen zielten ursprünglich auf eine bessere Abbildung der objektiven Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Allerdings wurden die ursprünglichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregeln im Laufe der Zeit unter eher steuerpolitischen Gesichtspunkten geändert.

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Hinzurechnungen (§ 8 GwStG)

Zum Gewerbeertrag wird unter anderem ein Viertel der vom Unternehmen gezahlten Finanzierungsaufwendungen und Steuern hinzugerechnet. Als Finanzierungsaufwand gelten nicht nur Zinszahlungen für aufgenommene Kredite, sondern auch gewährte Skonti.

Zu den Positionen, die jeweils zu einem Viertel hinzugerechnet werden, zählen außerdem

  • Renten- und Pensionszahlungen sowie andere dauernde Lasten,
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
  • 20 Prozent der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Güter des Anlagevermögens,
  • 50 Prozent der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Güter des Anlagevermögens sowie
  • 25 Prozent der Aufwendungen für Lizenzen und Konzessionen.

Von der Gesamtsumme der Hinzurechnungen wird jedoch zu deinen Gunsten ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro abgezogen. Dieser Freibetrag soll kleine und mittlere Unternehmen vor unverhältnismäßig hohen Hinzurechnungen schützen.

Kürzungen (§ 9 GewStG)

Kürzungen bezwecken die Vermeidung einer Mehrfachbelastung durch Realsteuern. Zu den Kürzungen gehören unter anderem

  • 1,2 Prozent des Einheitswertes von Immobilien, die zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehören und auf die Grundsteuer zu zahlen ist,
  • bestimmte Gewinnanteile an anderen Unternehmen sowie
  • Gewinnanteile, die auf ausländische Betriebsstätten entfallen.

Ermittlung des Steuermessbetrags – Freibeträge bei der Gewerbesteuer

In einem weiteren Schritt erfolgt die Berechnung des sogenannten Steuermessbetrags.

Dazu werden der Gewerbeertrag auf volle einhundert Euro abgerundet und bestimmte Freibeträge abgezogen (§ 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG).

  • Personengesellschaften und natürliche Personen erhalten einen steuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro, um den der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage gekürzt wird (§ 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG). Bis zu einem Gewerbeertrag von jährlich 24.500 Euro ist also keine Gewerbesteuer zu entrichten.
  • Sonstigen juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, steht ein steuerlicher Freibetrag von 5.000 Euro zu.
  • Kapitalgesellschaften steht kein Freibetrag zu.

Der so reduzierte Gewerbeertrag wird mit der (gesetzlich festgelegten) Steuermesszahl multipliziert, die seit dem Kalenderjahr 2008 3,5 Prozent beträgt (§ 11 Absatz 2 GewStG). Dieses rechnerische Zwischenergebnis ist der Steuermessbetrag.

Der Steuermessbetrag wird nach Ablauf eines Kalenderjahres festgelegt, für das die Gewerbesteuer zu berechnen ist (§ 14 GewStG). Der Steuermessbetrag gilt grundsätzlich für ein gesamtes Kalenderjahr. Falls aber deine Gewerbesteuerpflicht nur für einen Teil des Jahres bestand (zum Beispiel im Gründungsjahr deiner Betriebsstätte), dann gilt ein entsprechend abgekürzter Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG).

Hebesatz: Multiplikation mit dem Steuermessbetrag

Abschließend wird der Steuermessbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz multipliziert, der von der für die Betriebsstätte deines Unternehmens zuständigen Gemeinde festgelegt wurde (§ 16 GewStG). Der Hebesatz gilt einheitlich für alle Unternehmen, deren Betriebsstätten sich innerhalb eines Gemeindegebietes befinden.

Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent (§ 16 Absatz 4 GewStG). Daher liegt die Gewerbesteuer bei mindestens 7 Prozent des Gewerbeertrags (bei Multiplikation der Steuermesszahl von 3,5 Prozent des Gewerbeertrags mit einem Mindest-Hebesatz von 200 Prozent).

Da jede Kommune nach ihrem Ermessen einen für das Gemeindegebiet gültigen Hebesatz bestimmt, variiert die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer für Unternehmen mit gleichem Gewerbeertrag von Gemeinde zu Gemeinde. Die Kommunen dürfen den Hebesatz für ein einzelnes Kalenderjahr oder für mehrere Jahre festlegen. Will eine Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz noch mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr (rückwirkend ab Jahresbeginn) erhöhen, dann muss sie einen entsprechenden Beschluss bis spätestens zum 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres fassen (§ 16 Absatz 3 GewStG).

Wie erfolgt die Festlegung deiner Gewerbesteuer?

Zunächst reicht man die Gewerbesteuer-Erklärung beim Finanzamt ein. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung ergibt sich aus § 149 Absatz 2 AO (“spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres”). Bei Neuaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird die Höhe deiner Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anhand deiner Angaben im “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” ermittelt. Diesen Fragebogen erhält man automatisch bei Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde.

Das Betriebsfinanzamt ermittelt den für deinen Gewerbetrieb anzusetzenden Steuermessbetrag und fertigt den sogenannten Gewerbesteuermessbescheid aus.
Nach Information durch das Finanzamt berechnen die hebeberechtigten Gemeinden die Gewerbesteuer – unter Anwendung des in ihrem Zuständigkeitsbereich gültigen Hebesatzes. Von der für die Betriebsstätte zuständigen Gemeinde erhältt man den Gewerbesteuerbescheid.

Eine Ausnahme von diesem Verfahren gilt allerdings für die Stadtstaaten Hamburg und Berlin: Da Landes- und Gemeindeebene in Berlin und Hamburg identisch sind, wird die Gewerbesteuer in diesen beiden Bundesländern durch die Finanzämter festgesetzt. In allen anderen Bundesländern (auch einschließlich des Stadtstaates Bremen) sind die Gemeinden für die Gewerbesteuer-Festsetzung zuständig.

Verfügt das Unternehmen über Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so verteilt das Finanzamt den gesamten Steuermessbetrag durch „Zerlegungsbescheid“ auf die verschiedenen Kommunen.

Wann muss man die Gewerbesteuer zahlen?

Die Gewerbesteuer ist als quartalsweise Vorauszahlung zu entrichten – und zwar am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. (19 Absatz 1 GewStG).

Tipps zum Gewerbesteuer sparen

Wer ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft betreibt, kann die Gewerbesteuer mit der  zu zahlenden Einkommensteuer verrechnen. Das Finanzamt erkennt bei der Einkommensteuererklärung einen Pauschalbetrag bis zum 3,8-fachen des Steuermessbetrages an – maximal aber bis zur Höhe der tatsächlichen Gewerbesteuer-Zahllast.

Diese Bestimmung führt dazu, dass bis zu einem Hebesatz von etwa 380 Prozent keine Netto-Zusatzbelastung aus der Gewerbesteuer zu befürchten ist. Diese vorteilhafte Regelung gilt jedoch nur dann, wenn der Gewerbebetrieb einen steuerlichen Gewinn ausweist. Gegebenenfalls sollten entsprechende steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden.

Meist liegen die Hebesätze in Großstädten über denjenigen in umliegenden ländlichen Gemeinden. Daher kann es bei ansonsten annähernd gleichen Standort-Bedingungen (z. B. einer gleichen Qualität der Infrastruktur) sinnvoll sein, einen Gewerbebetrieb auf dem Gebiet einer kleineren Kommune zu errichten, die jedoch einen geringeren Hebesatz aufweist als das benachbarte Ballungszentrum.

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