Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird auch vom sogenannten Reverse Charge Verfahren gesprochen. In der Regel muss jeder Unternehmer in Österreich dem Finanzamt Umsatzsteuer abführen, wenn er eine Lieferung oder eine Leistung erbringt. Er ist damit Steuerschuldner. Nicht aber beim Reverse Charge Verfahren. In diesem Fall geht die Steuerschuld von dir als Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Alles, was du zum Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft wissen und beachten musst, erfährst du in nachfolgendem Beitrag.
Was bedeutet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?
Zunächst einmal gilt es zu verstehen, was es mit dem Reverse Charge Verfahren oder anders ausgedrückt mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft eigentlich auf sich hat. Vor allem findet die Umkehr der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen oder Lieferungen an ein Unternehmen in Österreich durch ein Unternehmen aus dem Ausland seine Anwendung. Dieses Unternehmen darf allerdings nicht im Inland betrieben werden und auch über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt. Unter sonstigen Leistungen musst du verstehen, dass dies keine Lieferungen von Gegenständen sind. Ein sehr gutes Beispiel für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist beispielsweise eine Bauleistung, welche nicht von einem österreichischen Unternehmen erbracht wurde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Umkehr der Steuerschuld in folgenden Fällen zustande kommt:
- Du erbringst mit deinem Unternehmen in Österreich Leistungen für ein ausländisches Unternehmen.
- Du als Unternehmer in Österreich nimmst Leistungen durch Unternehmen aus dem Ausland in Anspruch.
Was bewirkt den Wechsel der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird in der Regel zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen angewendet, wie es auch in § 19 Abs. 1d UStG beschrieben ist.
Im Umsatzsteuergesetz für Österreich ist ganz klar beschrieben, welche Leistungen du nach dem Reverse Charge Verfahren versteuern musst. In § 13 UStG wiederum wird genau definiert, wer und wann Steuern in diesem Verfahren zu zahlen sind. Folgende Punkte solltest du auf jeden Fall genau beachten:
- Wie entsteht die Steuerschuldnerschaft und wann muss Umsatzsteuer entrichtet werden?
- Wann gilt der Leistungsempfänger als Steuerschuldner?
- Wer ist Leistungsempfänger und wer ist Leistungserbringer?
- Welche Haftungsfragen musst du beachten?
Eine Steuerschuldnerschaft kann zu verschiedenen Zeitpunkten entstehen und ist ganz davon abhängig von Lieferung, Leistung oder Gegenstand.
Die Reverse Charge Rechnung
Beim Thema Rechnung musst du beim Reverse Charge ebenfalls einiges beachten. Bist du der Leistungserbringer, dann darf deine Reverse Charge Rechnung lediglich den Nettobetrag ohne Ausweisung der Umsatzsteuer enthalten. Durch Erhalt dieser Rechnung geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Hat der Leistungsempfänger eine Berechtigung für einen Vorsteuerabzug, so kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Du musst aber bei der Reverse Charge Rechnung zwingend folgende Fakten beachten:
- Deine Rechnung muss einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthalten. Dies kann beispielsweise der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sein.
- Es müssen sowohl die UID-Nummer von dir als Leistungserbringer als auch die UID-Nummer vom Leistungsempfänger enthalten sein.
- Eine Vorschrift über einen gesonderten Ausweis der Steuer brauchst du nicht anzuwenden.
- Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Rechnung, müssen auch auf der Reverse Charge Rechnung enthalten sein.
Die erforderlichen Pflichtangaben bei einer Reverse Charge Rechnung lauten wie folgt:
- Dein Name und deine Anschrift als Rechnungsteller (Leistungserbringer)
- Der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers (Leistungsempfänger)
- UID-Nummer von dir als leistungserbringendes Unternehmen
- UID-Nummer vom Leistungsempfänger
- Das aktuelle Rechnungsdatum
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer, welche du nur einmal vergeben kannst
- Die genaue Beschreibung über Art und Umfang der erbrachten Leistung
- Das Datum der Leistungserbringung oder den Leistungszeitraum
- Einen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren
Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer
Nachfolgend eine Auflistung für dich, unter welchen Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn du eine Leistung als österreichisches Unternehmen erbringst. Der Leistungsempfänger stammt aus einem Mitgliedsland der EU.
Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungsempfänger
Nachfolgend eine Beschreibung für dich, unter welchen Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn du eine Leistung als österreichisches Unternehmen empfängst. Der Leistungsempfänger stammt aus einem Mitgliedsland der EU oder einem Drittland.
Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer für einen Leistungsempfänger aus einem Drittland
Was ist eine Innergemeinschaftliche sonstige Leistung?
Von einer innergemeinschaftlichen Leistung wird immer dann gesprochen, wenn es sich um einen Service zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger handelt. Beide sind aber in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten innerhalb der EU mit ihren Unternehmen tätig. Beispielsweise kannst du das mit deiner Firma in Österreich sein, die für einen Kunden in Deutschland eine Leistung erbringt. Im UStG werden unter dem Begriff sonstige Leistungen in der Regel allgemeine Leistungen verstanden. Wichtig für dich ist es zu wissen, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung immer so betrachtet wird, als wäre sie am Sitz des Unternehmens von deinem Kunden ausgeführt worden. Dabei spielt es aber keine Rolle, wo du als österreichischer Unternehmer diese innergemeinschaftliche Dienstleistung tatsächlich erbracht hast.
Fazit
Die Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft wurde in erster Linie dazu eingeführt, um einen Steuerbetrug durch Unternehmen besser verhindern zu können. Die Umkehr der Steuerschuld wird nach § 19 UStG auch als Reverse Charge bezeichnet. Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft geht diese Steuerschuld immer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt sowohl bei Leistungen innerhalb der EU-Länder als auch bei Drittländern. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss deutlich lesbar in der Rechnung enthalten sein.