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Nebengewerbe

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Bei einer Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt wird generell zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe unterschieden. Die Grenze zwischen Haupt- und Nebengewerbe wird durch das Gesetz und den Sozialversicherungsträger der GKV (Gesetzlichen Krankenkassen) gezogen. Für das Nebengewerbe werden auch oftmals Synonyme wie Nebentätigkeit, Kleingewerbe oder Kleinunternehmen angewendet.

Eine Ausnahme von der Gewerbeanmeldung und damit auch von der Unterscheidung zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe findet sich in § 6 der Gewerbeordnung (GewO); danach ist eine Gewerbeanmeldung, auch in der Form der Nebenbetätigung, nicht erforderlich für die sog. Freien Berufe sowie einige sonstige Berufe wie z. B. Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen usw.

Was ist ein Nebengewerbe?

Ein Nebengewerbe ist ein angemeldetes Gewerbe, das allerdings nicht in Vollzeit bzw. hauptberuflich ausgeübt wird. Besonders der Sozialversicherungsträger (die GKV) zieht, wie der Gesetzgeber, die Grenze bei 20 Arbeitsstunden pro Woche zwischen dem Gewerbe und der hauptberuflichen Tätigkeit. Außerdem gilt als Abgrenzungskriterium, dass aus dem Nebengewerbe weniger als die Hälfte des Einkommens entstehen darf. Dabei ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung „Nebengewerbe“ keineswegs eine Aussage über die Rechtsform des Unternehmens gibt. Prinzipiell kann jedes Gewerbe von einem Kleinunternehmer als Nebengewerbe ausgeübt werden, unabhängig von der Gesellschaftsform. Dabei gibt es auch keine Unterschiede bei der Anmeldung beim Gewerbeamt; die Anmeldung des Nebengewerbe ist identisch zu der eines Hauptgewerbes.

Nebengewerbe neben dem Job
Nebengewerbe

Allerdings muss der Arbeitgeber über das künftige oder bereits bestehende Gewerbe oder Kleingewerbe informiert werden. In der Regel haben Arbeitgeber nichts gegen die Anmeldung eines Nebengewerbes, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht unter der zusätzlichen Arbeit leidet und wird daher innerhalb kürzester Zeit sein Einverständnis mitteilen. Außerdem muss auch eine etwaige Konkurrenzsituation mit dem Nebengewerbe zum Arbeitgeber vermieden werden. Vor allem im letzteren Fall kann der Arbeitgeber Einwände gegen das Nebengewerbe geltend machen.

Nebengewerbe und Krankenversicherung

Wer ein Nebengewerbe (auch als Kleinunternehmer) eröffnet, ist nicht verpflichtet, eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen, sofern er weiterhin eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt. Die Entscheidung darüber liegt bei der jeweiligen Krankenkasse, die unbedingt über das Nebengewerbe informieren werden muss, um nicht ggf. den Versicherungsschutz zu verlieren.

Gründer sind in der Regel weiterhin über die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse mit ihren Nebengewerbe versichert. Bezieht er oder sie Arbeitslosengeld 1 oder gar Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4), kann er oder sie weiter über die zuständige Bundesagentur für Arbeit versichert bleiben.

Ob der Kleinunternehmer weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Familienversicherung oder über die öffentlichen Träger versichert bleiben kann, entscheidet aber die jeweilige Versicherung. Diese legt für die Entscheidung meist den Umfang der nebengewerblichen Tätigkeit (Arbeitszeit, Einkommen aus der Nebentätigkeit) zugrunde.

Muss das Nebengewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden?

Generell muss auch das Nebengewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies ergibt sich aus dem § 14 GewO, der besagt, dass eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden muss, sobald sie aufgenommen wird. Die Gewerbeanmeldung sollte nicht absichtlich verzögert werden und unbedingt zeitnah erfolgen, um Ärger zu vermeiden; das Gesetz sagt, dass die Gewerbeanmeldung gleichzeitig mit der Aufnahme des Gewerbes erfolgen soll. Das örtliche Gewerbeamt erteilt zu Fristen ebenfalls Auskünfte, denn es hat in der Regel ein wenig Spielraum. Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung in Baden-Württemberg findest du auf der Service Seite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

Was ist eine gewerbliche Tätigkeit?

Bei dieser Frage wird es schwieriger, denn hier gibt es keine eindeutige Definition. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich: Ist auch der eBay-Verkäufer, der nur wenige Transaktionen monatlich abwickelt, bereits ein gewerblicher Händler? Muss der Schreiner, der hin und wieder bei Bekannten und Freunden kleine Arbeiten nach Feierabend gegen Bezahlung anfertigt, ein Gewerbe anmelden? Hier gibt es eine breite Grauzone. In folgenden Fällen liegt jedoch immer eine gewerbliche Tätigkeit vor:

  • Wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt – also nicht im Angestelltenverhältnis
  • Die Tätigkeit erlaubt ist
  • Eine Absicht zur Gewinnerzielung besteht
  • Die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist

Somit sind sowohl der eBay-Verkäufer als auch der Schreiner gewerblich tätig, denn a) ihre Tätigkeit ist nicht verboten, b) sie arbeiten selbstständig, c) sie arbeiten dauerhaft und d) sie verdienen damit Geld.

Wie groß der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist, ist nicht relevant. Selbst dann, wenn jeden Monat nur wenige Stunden in die selbstständige Tätigkeit investiert werden, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Man gilt als Gewerbetreibender, sofern ein Gewinn damit erzielt werden soll.

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Steuer: Nebengewerbe, Finanzamt und Steuererklärung

Ist die Gewerbeanmeldung erledigt, dann sollte sich der Nebengewerbetreibende mit dem Finanzamt in Verbindung setzen – denn dieses will früher oder später einen Teil von dem Kuchen – sprich: Steuern – abhaben. Die Einkommen-Steuererklärung für Kleinunternehmer verändert sich natürlich ebenfalls.

1. Der steuerliche Erfassungsbogen

Nach erfolgter Gewerbeanmeldung durch den Kleinunternehmer, wird das Finanzamt automatisch darüber informiert, dass ein Gewerbe angemeldet wurde. In der Regel schickt es dem Gründer umgehend einen sogenannten „steuerlichen Erfassungsbogen“ zu. In diesem werden die Eckdaten des Unternehmens in Gründung (auch des Einzelunternehmens) erfasst und es werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende und das nächste Jahr geschätzt.

2. Belege sammeln und ordnen während des Jahres

Alle relevanten Unterlagen und Belege für die Steuer sowie für das Gewerbe müssen stets zusammengehalten und geordnet werden. Dafür sollte sich der Gewerbetreibende Ordner anlegen, in denen er die Ein- und Ausgangsrechnungen getrennt ordentlich ablegt. Dies ist natürlich auch in digitaler Form gestattet. So kann eine verspätete oder fehlerhafte Steuererklärung vermieden werden, weil man sich erst durch das Chaos wühlen muss oder gar für die Steuern wichtige Belege nicht mehr findet. Man sollte sich im Vorfeld exakt darüber informieren, was als Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Im Zweifel sollte aber ein Beleg lieber bis zur Erstellung der Steuererklärung aufgehoben werden statt zu früh in den Papierkorb zu werfen. Übrigens hat das Finanzamt eine Auskunftspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen in allen Fragen rund um die Steuer. Diese gilt selbstverständlich auch für Kleinunternehmer und Gründer. Hat man also Fragen zur eigenen Steuererklärung kann man sich an den Steuerberater oder das zuständige Finanzamt wenden.

3. Die Ermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Der Gewinn des Nebengewerbes – und damit die abzuführende Steuer – kann ganz einfach durch eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Dabei handelt es sich um eine stark vereinfachte Form der Gewinnermittlung, bei der die Einnahmen und die Ausgaben gemäß des Prinzips der Istversteuerung gegenübergestellt werden. Eine Bilanzierung ist im Rahmen eines Nebengewerbes für die Steuererklärung in der Regel nicht erforderlich, da die Grenzen lt. dem Handelsgesetzbuch nicht überschritten werden (fehlende Kaufmannseigenschaft, mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss). Das Ergebnis der GuV-Rechnung kann dann anschließend in die Einkommenssteuererklärung übernommen werden, die die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten enthält.

4. Die Einkommensteuererklärung

Da der Gewerbetreibende gewerblich tätig ist, erzielt er sog. Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §§ 15 ff. des Einkommensteuergesetzes. Folgende Anlage ist für die Einkommensteuererklärung relevant:

In dieser Anlage werden der Gewinn oder der Verlust, der durch die Einkommens-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde, eingetragen. Diese Anlage wird dem Mantelbogen hinzugefügt, der den Rahmen der Steuererklärung bildet. Mittels eines online Steuerrechners kann selbst ausgerechnet werden, wie hoch die individuelle Steuerbelastung ausfällt. Grundsätzlich haben auch Nebengewerbe oder Kleingewerbe ihre Steuererklärung online abzugeben und das ELSTER-Verfahren zu nutzen.

5. Gewerbesteuer

Für diejenigen, die besonders erfolgreich ein gewerbliches Nebengewerbe betreiben, darf folgender Hinweis gegeben werden. Unter Umständen kann Gewerbesteuer anfallen: Liegen die Gewinne eines Nebengewerbes über dem jährlichen Freibetrag von 24.500 EUR, ist zusätzlich zur Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zahlen. Das gilt nicht für freiberuflich Tätige, denn sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Einzelheiten können bei der Kommune auf dem Rathaus erfragt werden, da dies die Gewerbesteuer verwaltet und kassiert.

Das Nebengewerbe und die Arbeitslosigkeit

Nebengewerbe in der Arbeistlosigkeit
Nebengewerbe trotz Arbeitslosigkeit

Auch in Zeiten von Arbeitslosigkeit darf ein Nebengewerbe angemeldet werden. Dabei kann es jedoch zu Problemen bei der Beantragung des Gründungszuschusses kommen. Daher sollte sich jeder zuerst mit einem Gründercoach besprechen, damit die Förderung durch den Gründungszuschuss nicht gefährdet wird.

Wird in der Arbeitslosigkeit ein Nebengewerbe angemeldet, dann müssen zudem auch noch einige Vorschriften zum Arbeitsumfang und zum Nebenverdienst beachtet werden. So darf die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Denn: Wer mehr arbeitet, zählt nicht mehr als arbeitslos und erhält keine Leistungen mehr. Der Zuverdienst als Kleinunternehmer darf 165 Euro im Monat nicht überschreiten. Alle Einkünfte, die über dieser Grenze liegen, müssen vom Arbeitslosengeld abgezogen werden.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen stammen aus zuverlässigen Quellen und wurden auf der Grundlage von Daten erstellt, die zum Zeitpunkt der Erstellung als korrekt angesehen wurden. Bevor sie jedoch zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, müssen diese Informationen überprüft werden. Bewertungen und Einschätzungen geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder. Für den Inhalt können weder wir noch der Autor eine Haftung oder eine Garantie übernehmen.

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