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Unternehmensformen

Unternehmensformen

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Unternehmensgründer müssen sich für eine Unternehmensform entscheiden. Abhängig von der Größe und Art des Unternehmens können sie eine Personengesellschaft gründen, bei der die Personen im Mittelpunkt stehen, doch können sie auch eine Kapitalgesellschaft gründen, bei der das Kapital im Mittelpunkt steht. Alle Unternehmensformen können ihre Vorteile, aber auch Nachteile haben.

Verschiedene Unternehmensformen

In Deutschland können verschiedene Unternehmensformen gewählt werden. Als Personengesellschaften können

gewählt werden, als Kapitalgesellschaft stehen

zur Auswahl.

sevdesk - Übersicht der Unternehmensformen
Übersicht der Unternehmensformen

Das Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form der Unternehmensgründung und die gebräuchlichste Rechtsform in Deutschland. Der Gründer muss keine Formalitäten einhalten; die Eintragung in das Handelsregister ist erst ab einem bestimmten Mindestumsatz und einer bestimmten Mitarbeiterzahl erforderlich. Stammkapital wird nicht benötigt. Bei einem Einzelunternehmen gibt es nur einen Betriebsinhaber, der Inhaber haftet für Verbindlichkeiten und Schulden mit seinem gesamten Privatvermögen. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist er zur Buchführung verpflichtet.

Die Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft ist eine Sonderform einer Personenvereinigung und ist keine Handelsgesellschaft. Die Stille Gesellschaft kann ohne weitere Vereinbarung gegründet werden und hat den Charakter eines Schuldverhältnisses. Ein stiller Teilhaber schießt eine Kapitaleinlage oder Sacheinlage ein, ist aber selbst am Geschäftsbetrieb nicht beteiligt. Der stille Teilhaber wird am Gewinn beteiligt.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG übt ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe aus und ist eine gemeinschaftliche Firma. Zur Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die OHG kann im Gegensatz zur GbR nur von Kaufleuten, aber nicht von Kleingewerbetreibenden gegründet werden. Für die OHG ist kein Mindestkapital erforderlich, die Mitarbeiter haften mit ihrem gesamten Vermögen.

Die Kommanditgesellschaft

Die KG besteht aus zwei unterschiedlich haftenden Gesellschaftergruppen, den Komplementären und den Kommanditisten. Die Kommanditisten können sich finanziell am Unternehmen beteiligen. Der Komplementär führt allein die Geschäfte und hat das alleinige Entscheidungsrecht. Er haftet mit seinem Privatvermögen, während die Kommanditisten nur mit ihrer Einlage haften.

Die GbR

Die GbR ist ein Zusammenschluss aus zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen und unterliegt den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der GbR sind alle Partner gleichberechtigt, Beschlüsse müssen einzeln gefasst werden. Ein Gesellschaftervertrag sollte für die Gründung abgeschlossen werden, er muss nicht notariell beurkundet werden. Mindestkapital ist nicht erforderlich, alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.

Die GmbH

Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Ein Gesellschaftervertrag muss geschlossen und notariell beurkundet werden. Geschäftsführer müssen bestellt, eine Gesellschafterliste muss erstellt werden. Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden. In der Regel haften die Gesellschafter nur mit ihren Einlagen; nur in Ausnahmefällen müssen sie auch mit ihrem Privatvermögen haften. Eine Sonderform der GmbH ist die UG als Unternehmergesellschaft, für die nur ein Mindeststammkapital von einem Euro erforderlich ist. Die UG ist zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, bis ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro angespart ist.

Die GmbH & Co.KG

Die GmbH & Co.KG bietet mehr Handlungsspielraum als die GmbH. Die GmbH ist persönlich haftende Komplementärin, die Gesellschafter treten zumeist als Kommanditisten auf. Das Haftungsrisiko ist bei einer KG geringer als bei einer GmbH. Die Entscheidungsbefugnisse und die Verteilung von Gewinn und Verlust hängen von der Vermögenseinlage der GmbH und der Kommanditisten ab.

Die Aktiengesellschaft

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Gesellschaftervertrag, der vom Notar beurkundet werden muss, erforderlich. Die AG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Zum Zeitpunkt der Gründung muss ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein, das in Aktien zerlegt und von den Gesellschaftern eingebracht wird. Die Gesellschafter haften nur mit ihren Einlagen und nur in Ausnahmefällen auch mit ihrem Privatvermögen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die KGaA verbindet Elemente der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, die über persönlich haftende Gesellschafter als Komplementäre verfügt. Die KGaA ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

Die eingetragene Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen und kann als Konsum-, Bank-, Bau-, Dienstleistungs-, Absatz- oder Produktionsgenossenschaft gegründet werden. Die Mitgliederzahl ist offen, die Mitglieder erwerben Anteile an der Genossenschaft.

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