Leistungszeitraum
Was ist der Leistungszeitraum?
Seit dem Jahr 2005 sind Unternehmen nach §14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG dazu verpflichtet, das Datum der Leistungserbringung bzw. den Leistungszeitraum auf Rechnungen auch dann auszuweisen, wenn das Rechnungsdatum gleich dem Leistungsdatum bzw. Lieferdatum ist.
Kurzdefinition: Leistungszeitraum
Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, in welchem die Ware oder Dienstleistung dem Käufer zugestellt wird. Dabei ist der Leistungszeitraum bei der Lieferung von körperlichen Gegenständen oder Werklieferungen für gewöhnlich kein Zeitraum, sondern ein Datum. Im Gegensatz dazu ist der Leistungszeitraum bei Dienstleistungen der gesamte Zeitraum, in welchem die Dienstleistung erbracht wurde.
Der Leistungszeitraum im Detail
Jeder Verkäufer unterliegt der gesetzlichen Pflicht, den Leistungszeitraum bzw. das Leistungsdatum auf seinen Rechnungen auszuweisen. In der Regel beschreibt es immer jenen Zeitraum, zu welchem der Hersteller seine Ware oder Dienstleistung an den Kunden übergibt. Ist das es gleich dem Rechnungsdatum, so kann auch der Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ auf der Rechnung ausgewiesen werden. Bei Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist das Leistungsdatum immer das Datum, zu welchem die Leistung erbracht wurde. Erstreckt sich die Dienstleistung über eine geraume Zeit, so genügt die Angabe des Monats, in welchem die Leistung erbracht wurde.
Worin unterscheiden sich Leistungsdatum, Lieferdatum und Rechnungsdatum?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals nur zwischen dem Lieferdatum und dem Leistungsdatum unterschieden. Von einem Lieferdatum spricht man immer dann, wenn es um die Lieferung von körperlichen Gegenständen geht. Das Datum, zu welchem die bestellte Ware dem Kunden zugestellt wird, ist somit das Lieferdatum.
Im Gegensatz dazu wird der Begriff Leistungsdatum im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen verwendet. Es ist hierbei das Fertigstellungsdatum, also genau das Datum, zu welchem die Dienstleistung vollendet wurde.
Schlussendlich muss jede Rechnung jedoch auch ein Rechnungsdatum aufweisen. Dieses Datum kann sich vom Lieferdatum und vom Leistungsdatum unterscheiden und bezieht sich immer auf den Zeitpunkt, zu welchem die Rechnung gelegt wurde.
Verschiedene Liefer- und Leistungszeitpunkte
Liefer- und Leistungszeitpunkt können voneinander abweichen, wobei unterschiedliche Arten der Lieferung vereinbart werden können. Je nach vertraglichem Übereinkommen werden die Kosten der Lieferung entweder vom Käufer oder vom Verkäufer getragen.
Was ist eine Lieferung „ab Werk“?
Vereinbart der Kunde eine Lieferung „ab Werk“, so muss er die bestellte Ware entweder selbst oder durch einen entsprechenden Frachtführer am Produktionsgelände des Verkäufers abholen und ist selbst für den Transport verantwortlich. Der Hersteller ist bei einer Lieferung „ab Werk“ lediglich dazu verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Was ist eine Lieferung “Frei Haus”?
Bei einer Lieferung „frei Haus“ entstehen dem Kunden keinerlei Liefer- oder Versandkosten. Die Kosten für die Lieferung der Waren werden somit zur Gänze vom Verkäufer übernommen. Dabei kann der Lieferant auch für mögliche Schäden, welche die Ware auf dem Weg zu Kunden erleidet, verantwortlich gemacht werden.
Was ist eine „Bewegte Lieferung“?
Von einer „Bewegten Lieferung“ spricht man im Zusammenhang mit Reihengeschäften, bei welchen zumindest drei Vertragspartner am Geschäft beteiligt sind. Die „Bewegte Lieferung“ ist dabei immer die erste Lieferung in der Umsatzkette, wobei es maßgeblich ist, welche Partei den Spediteur beauftragt, die Ware zu „bewegen“.
Besonderheit Jahreswechsel: Leistung im alten Wirtschaftsjahr, Rechnung im neuen
Erfolgt die Leistungserbringung im alten Wirtschaftsjahr und die Rechnungslegung im neuen, so muss der Sachverhalt derart gebucht werden, dass eine periodengerechte Zuordnung sichergestellt werden kann. Verbindlichkeiten sind daher im alten Wirtschaftsjahr abzubilden, wobei der Vorsteuerabzug erst mit Erhalt der Rechnung im neuen Wirtschaftsjahr möglich ist.
Pflichtangaben für Rechnungen
Der Leistungszeitraum in einer Rechnung ist eine von vielen Angaben, die bei der Rechnungserstellung berücksichtigt werden müssen. Der Inhalt und die Form einer Rechnung sind gesetzlich geregelt und umfassen neben dem Leistungsdatum eine Reihe weiterer Pflichtangaben. Zwingend vorgeschrieben sind folgende Informationen:
- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Umsatzsteueridentifikations- und Steuernummer
- Lieferzeitpunkt (Leistungszeitraum bzw. Leistungsdatum)
- Handelsübliche Bezeichnung sowie Menge und Umfang der gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen
- Entgelt für Lieferung/sonstige Leistung, inklusive Informationen über den anzuwendenden Steuersatz und Angaben über anwendbare Steuerbefreiungen
- Vereinbarte Minderungen des Entgelts (z.B. Skonto)