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Kleinunternehmer Umsatzsteuer

Kleinunternehmer Umsatzsteuer

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Bei dem Begriff Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Synonym für eine im Umsatzsteuergesetz vorhandene Erleichterungsvorschrift. Diese gilt für kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, die aufgrund geringer Umsätze von bestimmten Umssatzsteuerlichen Pflichten befreit werden können.

Du giltst als Kleinunternehmer, wenn du im Vorjahr einen Betrag von 22.000 Euro nicht überschritten hast und dein Umsatz im aktuellen bzw. laufenden Jahr die 35.000 Euro Grenze nicht übersteigen wird. Kommt die Kleinunternehmer Regelung zur Anwendung, dann darfst du auf deine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.

umsatzsteuer kleinunternehmer

Die Kleinunternehmer Regelung: Erleichterung für den Unternehmer

Zum größten Teil ist der Kleinunternehmer von den Umsatzsteuer-Verwaltungsaufgaben befreit (nach § 6 UStG). Die Einnahmen, die du für deine Produkte oder Leistungen vom Kunden erhältst, dient als Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer).

Tipp:

Nutze unseren Umsatzsteuer- oder Mehrwertsteuerrechner zur Berechnung deiner Steuer!

Die Umsatzsteuer wird zwar lediglich von dem Endverbraucher getragen, doch hier fungieren die Unternehmen als eine Art Steuereintreiber für den Staat. Die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung ist für dich mit viel Arbeit verbunden, denn du musst…

  • den jeweilig passenden Umsatzsteuersatz für die Lieferung oder Leistung berechnen
  • den Kunden den jeweiligen Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag korrekt in Rechnung stellen
  • alle Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes genau beachten, da ansonsten der Vorsteuerabzug des Kunden gefährdet ist
  • die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kassieren
  • den Vorsteueranteil aus sämtlichen Eingangsrechnungen, Quittungen und Kassenbons errechnen
  • einmal monatlich eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung über die verbleibende Zahllast ans Finanzamt senden
  • die errechnete Zahllast an das Finanzamt überweisen
  • die Jahres-Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer zu Beginn des Folgejahres abgeben und die eventuell verbleibende Abschlusszahlung an das Finanzamt vornehmen.

Alles, was du zur Kleinunternehmerregelung wissen musst, findest du auch in unserem Video:

Umsatzsteuer auf Rechnung ausweisen

Üblicherweise wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf der Rechnung ausgewiesen. Wer allerdings beim Finanzamt erfolgreich die Kleinunternehmerregelung beantragt, der darf nach § 6 UStG anschließend keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Zusätzlich muss er auf der Rechnung durch einen geeigneten Zusatz darauf hinweisen. Beispielsweise mit dem Satz: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 6 UStG.“

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Bei der Eröffnung des Gewerbes ist ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Auf diesem Bogen muss auch die gewünschte Kleinunternehmerregelung beantragt werden. Der Antragsteller hat allerdings die Wahl, mithilfe des Formular U12 – Optionserklärung, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Vorsicht: Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist 5 Kalenderjahre lang an diese Entscheidung gebunden. Erst danach ist ein Wechsel zur Regelbesteuerung möglich.

Ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt oder ob ein Verzicht besser ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Üblicherweise rentiert sich die Kleinunternehmerregelung am ehesten für nebenberuflich Gewerbetreibende sowie Selbstständige im Privatkundenbereich.

Ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer braucht auch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Wechsel zur Regelbesteuerung

Die Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung ist dann erst im 6. Jahr nach Gewerbeeröffnung wieder möglich. Dazu ist es notwendig, dem Finanzamt gegenüber den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung formlos zu erklären. Denn dafür sind keine gesetzlichen oder besonderen Formvorschriften zu beachten. Das Schreiben ist als „Widerruf des Verzichts auf Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung“ zu titulieren.

Generell ist auch ein nachträglicher Wechsel zwischen Kleinunternehmer-Regelung und Regelbesteuerung möglich (auch im umgekehrten Fall). Wer die notwendigen Umsatzgrenzen weit überschreitet, muss ohnehin zur Regelbesteuerung wechseln.

Ein nachträglicher oder sogar mehrmaliger Wechsel (beispielsweise bei starken Umsatzschwankungen) ist aber nicht gut für das Geschäft, denn die Kunden bekommen das selbstverständlich mit. Denn in dem Fall würden Kunden nachträglich korrigierte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erhalten. Und die Kunden müssen dann ebenfalls ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen korrigieren.

Wer Umsatzsteuer berechnet und vereinnahmt hat, muss die Beträge in jedem Fall ans Finanzamt abführen, auch wenn er nun wieder Kleinunternehmer ist.

Der Umsatzsteuerrechner

Die Umsatzsteuer lässt sich leicht mit einer Formel berechnen. Zu berücksichtigen ist dabei lediglich, dass es unterschiedliche Steuersätze (19% und 7%) gibt.

Rechenweg beim Steuersatz von 20%:    Nettopreis = Bruttopreis geteilt durch 1,20

Rechenweg beim Zwischensteuersatz von 12 %:     Nettopreis = Bruttopreis geteilt durch 1,12

Praktischer ist dabei eine automatische Berechnung, die beispielsweise von Online-Lösungen angeboten wird. Solche Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuerrechner sind sehr hilfreich.

Somit ist es kein Wunder, warum die Kleinunternehmerregelung auf viele Existenzgründer so verlockend wirkt, denn hier….

     
  • spielen die verschiedenen Umsatzsteuersätze keine Rolle
  •  
  • es gibt keine Unterscheidung zwischen dem (Netto-)Rechnungsbetrag und der Umsatzsteuer
  •  
  • es entfällt die Ermittlung des Vorsteueranteils und der Zahllast
  •  
  • es ist keine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Zahllastüberweisung erforderlich

Das einzige Relikt was von der Umsatzsteuer verbleibt, ist die jährliche Umsatzsteuererklärung. Doch dabei genügt es im Regelfall, die steuerpflichtigen Umsätze der letzten beiden Jahre einzutragen. Damit ist der Kleinunternehmer allemal komfortabel.

Wichtig:

Auch wenn du unter die Kleinunternehmerregelung fällst, musst du eine ordentliche Kleinunternehmer Rechnung ausstellen. Diese enthält gewisse Pflichtangaben, damit sie vom Finanzamt akzeptiert wird.

Der Kleinunternehmer und die Einkommenssteuer

Auch wenn du als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit bist, so musst du dennoch Einkommenssteuer zahlen. Dafür musst du neben der Anlage GSE, eventuell die Gewerbesteuererklärung und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abgeben. Die Anlage GSE gibt es allerdings inzwischen nicht mehr. Sie wurde in die Anlagen S (für Selbstständige und Freiberufler) und G (für Gewerbetreibende) aufgeteilt.

Wichtig ist, dass du auf den Formularen stets den Kleinunternehmerstatus markierst, denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet, bei dem Versäumen diesen Fehler von sich aus zu korrigieren. Die Anlage EÜR dient der Ermittlung des Jahresüberschusses für die Einkommenssteuer. Dabei stellst du die Einnahmen den betriebsrelevanten Ausgaben gegenüber. Dazu gehören die üblichen, durch Quittungen belegbaren Ausgaben sowie die buchhalterischen Ausgaben. Bei den buchhalterischen Ausgaben handelt es sich um die Abschreibungen, wie beispielsweise auf Computer, Mobiliar oder beruflich genutzte Fahrzeuge. Eine Anschaffung von über 410 Euro netto kannst du nicht auf einmal abschreiben, das muss über mehrere Jahre hinweg geschehen. Als Sammelposten kannst du Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro geltend machen, allerdings nur im Ausnahmefall. Diese Abschreibung läuft dann über 5 Jahre.

Was ist, wenn du die Umsatzgrenze überschreitest?

Grenzhöhe

Die Voraussetzung oder Bedingung dafür, dass du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst, ist das Einhalten von gewissen Umsatzgrenzen. Dafür gibt es zwei wichtige Zahlen:

  • Dein aktueller Jahresumsatz darf 35.000 Euro nicht übersteigen.
  • Dein Vorjahresumsatz plus eine ausgewiesene Umsatzsteuer darf nicht höher als 22.000 Euro sein. Dieser Betrag lag bis 2019 noch bei 17.500 Euro.

Folgen und Konsequenzen

Liegt der tatsächliche Umsatz der umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen entgegen den Erwartungen im Gründungsjahr über der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 Euro, dann hat das für das abgelaufene Kalenderjahr in der Regel keine nachteiligen Folgen. Zwar musst du bei der Schätzung die bekannten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen – doch unverhoffte Bestellungen und Aufträge werden nicht rückwirkend bestraft.

Solange du also im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro eingenommen hast und im neuen Jahr nicht mehr als 35.000 Euro erwartest, bleibt der Kleinunternehmer-Status vorhanden. Doch sollte in dem vorangegangenen Jahr mehr als 22.000 Euro eingenommen worden sein oder es wird im neuen Jahr ein Umsatz von mehr als 35.000 Euro erwartet, unterliegst du automatisch der Regelbesteuerung.

Rechnungskorrektur

Beim Wechsel zwischen einer Steuerpflicht und keiner Steuerpflicht hast du bereits Umsatzsteuer eingenommen. Diese musst du ans Finanzamt abführen. Hast du noch keine Umsatzsteuer verlangt und unterliegst der Regelbesteuerung, müsstest du die Steuer nachträglich bei den Kunden anfordern. So oder so musst du daran denken, deine ausgestellten Rechnungen zu korrigieren und an deine Kunden neu auszustellen.

Aber Achtung: Korrigierte Rechnungen dürfen nur an Unternehmen verschickt werden. Diese haben zwar dadurch einen Mehraufwand, aber sie können die Beträge wieder als Vorsteuer geltend machen. Bei Privatpersonen ist dies rechtlich nicht möglich! Diesen gegenüber kannst du nur Bruttopreise berechnen und nicht nachträglich den Rechnungsbetrag erhöhen.

Muster für eine Kleinunternehmerrechnung ohne Umsatzsteuer

Wir haben für dich eine kostenlose Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer zum Download auf unserer Website.

Auf der Kleinunternehmerregelung Rechnung sind dieselben Punkte wichtig, die grundsätzlich auf jeder rechtsgültigen Rechnung aufgeführt werden müssen.

Ganz besonders wichtig ist der Hinweis darauf, dass du keine Umsatzsteuer angibst und warum! Es gibt dafür keinen vorgeschriebenen Satz, du hast allerdings die Auswahl zwischen einigen gebräuchlichen Formulierungen:

  • „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“
  • „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“
  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
  • „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG."

Abgrenzung zum Kleingewerbe

Viele verwenden die Begriffe Kleinunternehmer sowie Kleingewerbe oft synonym, sie bezeichnen jedoch gänzlich unterschiedliche Sachverhalte:

  • Wie schon erwähnt können Kleinunternehmer sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sein. Voraussetzung hierfür bildet ein Nicht-Überschreiten des Vorjahresumsatz von über 22.000 €.
  • Als Kleingewerbetreibende werden ausschließlich Gewerbetreibende bezeichnet, bei denen das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, HGB).

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung bietet sowohl für den Unternehmer als auch für die Finanzbehörden eine enorme Erleichterung durch den reduzierten Verwaltungsaufwand. Allerdings will die Wahl vor der Unternehmensgründung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht, gut überlegt sein. Denn sie rentiert sich nicht für jeden und kann bei einem notwendigen Wechsel außerdem nachteilig sein. Die Hilfe eines Steuerberaters oder die Nutzung einer renommierten Buchhaltungssoftware sind daher hilfreich, um einen Überblick über die finanzielle Lage zu behalten und dementsprechend rechtzeitig Entscheidungen treffen zu können.

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