Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Grenze nicht berücksichtigt
Waren und Dienstleistungen, die umsatzsteuerfrei sind, werden gar nicht erst berücksichtigt, wenn es um die Ermittlung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern und Kleinunternehmerinnen geht. In § 4 Nr. 11 bis 28 UStG findest du diese wichtigsten „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ enthält.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Betreuungsaufgaben bei Pflegekindern oder pflegebedürftigen Pwesonen,
- Leistungen von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern oder auch
- Angebote allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen bzw. Leistungen selbstständiger Lehrkräfte an solchen Einrichtungen.
Wenn du als Kleinunternehmer Waren oder Dienstleistungen im Ausland kaufst oder anbietest, dann musst du in den meisten Fällen keine Umsatzsteuer berechnen, die Kleinunternehmerregelung kommt also auch hier zum Tragen. Alle Ausnahmen und Sonderregelungen zu Auslandsumsätzen als Kleinunternehmer haben wir ausführlich auf der entsprechenden Ratgeberseite beschrieben.