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Selbstständig als Student

Selbstständig als Student

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Selbstständig als Student hört sich schwierig an: Es klingt schwierig gleichzeitig Student und Unternehmer zu sein, aber das ist es nur bedingt. Denn wenn die rechtlichen Definitionen und Grenzen kenn, dann wird sogar oftmals auch BAföG weiter gezahlt.

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Krankenversicherung Pflicht als Unternehmer-Student?

Die meisten der Studenten sind in der Regel bis zu ihrem 25. Lebensjahr über die Eltern familienversichert und sind daher nicht dazu verpflichtet sich selbst zu versichern. Sollte der Student zwischendurch Zivildienstleistender oder Wehrdienstleistender gewesen sein, dann verlängert sich die Maximaldauer um die Dienstjahre, die geleistet wurden.

Ein Selbstständiger dagegen muss sich immer selbst sozialversichern! Aber sollte er die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ausführen, also nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, dann muss er sich nicht selbst versichern. Hier ist wichtig, zu wissen, das wenn man die Krankenversicherung nicht rechtzeitig über den Umfang der Selbstständigkeit informiert, die Gefahr besteht, dass die Familienversicherung rückwirkend beendet wird.
Des Weiteren darf auch nicht mehr als 385 Euro monatlich dazu verdient werden (privates Einkommen). Hier ist das Einkommensteuerrecht maßgeblich. Wer Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist, der kann sich im Gesellschaftsvertrag ein monatliches Gehalt auszahlen lassen und dieses überschreitet den genannten Betrag von 385 Euro nicht. Anders bei einem Einzelunternehmen: Er muss seine Buchführung genau im Auge behalten, denn liegt zum Jahresende ein Gewinn vor, der 4620 Euro überschreitet – als 385 Euro x 12 Monate – sollten noch schnell Investitionen getätigt werden, damit der Gewinn sich verringert. Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft hat es leichter, denn er kann die Privatentnahmen flexibel gestalten und somit stets unter 385 Euro liegen.

Wichtig zu wissen: BAföG zählt nicht zum Gesamteinkommen, aber der zusätzliche einkommenssteuerpflichtige Job schon!

Selbständig bietet sich an, wenn man mehrere Jobs ausführen will.

Für einen Studenten der mehrere Jobs ausführen möchte, bietet sich die Selbstständigkeit an, denn hier treffen dann Auftragnehmer und Auftraggeber aufeinander und die formalen Erfordernisse des Arbeitsrechts finden hier kaum Anwendung. Der selbstständige Student tritt hier als freier Unternehmer auf und stellt für seine erbrachte Leistung eine Rechnung aus. Sofern man allerdings als Student eine Selbstständigkeit beim Gewerbeamt anmeldet, dann ergeben sich hinsichtlich des Studiums zunächst keine Veränderungen.

Selbstständig als Student Sozialversicherung zahlen

Wichtige Grenzwerte, die man als selbstständiger Student kennen muss:

  • Gewerbesteuerpflicht ab 24.500 Euro
  • Umsatzsteuerpflicht ab 16.620,00 Euro im laufenden erwarteter Umsatz im Folgejahr von 50.000 Euro.
  • Ab einem Gewinn von 5.150 Euro Mitgliedschaft in der Handelskammer
  • Lohnsteuer ab 7.235 Euro
  • Verlust der Familienkrankenversicherung ab 3.900 Euro
  • Verlust des Kindergeldes ab 7.188 Euro (BAföG Anteil mit gerechnet).
  • Verlust des BAföG ab 4.227,36 Euro

Das zeigt, dass gar nicht so viel Spielraum besteht und das heißt, entweder verdient man gleich ordentlich, dass der Verlust des Kindergeldes nicht ins Gewicht fällt oder man hält sich an die Grenzwerte und verschenkt nichts. Denn ansonsten kann es passieren, dass am Schluss unterm Strich sogar weniger übrig ist.

Zudem ist zu beachten, dass man nicht gleich als selbstständiger Unternehmer gilt, wenn man als „Einmann-Unternehmen“ nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und hier kommt das Wort Scheinselbstständigkeit ins Spiel.

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Selbstständig als Student: Das muss beachtet werden.

Im November 1999 wurde das Gesetz zur Scheinselbstständigkeit nachgebessert und jetzt gilt man als Scheinselbstständig, wenn drei der fünf folgenden Kriterien zutreffen:

  1. Man tritt nicht unternehmerisch auf dem Markt an, das bedeutet das unternehmerische Risiko wird geteilt. Die Entscheidungen über Investitionen etc. trifft der Arbeitgeber und man lässt sich Preisvorgaben machen und wird auch sonst „rumkommandiert“.
  2. Es werden keine sozialversicherten Arbeitnehmer beschäftigt.
  3. Es wird überwiegend nur für einen Auftraggeber gearbeitet.
  4. Die ausgeführte Tätigkeit wird bei dem Auftraggeber üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeführt.
  5. Man war bereits vorher bei dem Auftraggeber als Arbeitnehmer in der gleichen Tätigkeit beschäftigt (neu!).

Allerdings ist die Abgrenzung nicht immer klar und muss überprüft werden!

Weiterführende Informationen zum Thema Scheinselbständigkeit findest du in unserem Lexikonbeitrag Scheinselbstständigkeit.

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