Diese Unternehmen unterliegen der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht ist die Verpflichtung, aufgrund der jährlichen Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. Diese Pflicht besteht aber nicht nur für Kaufleute, sondern nach § 125 Bundesabgabenordnung auch für alle Land- und Forstwirte sowie für Personenhandelsgesellschaften mit Kaufmannseigenschaft.
In § 141 AO werden auch die Voraussetzungen für andere Gewerbetreibende aufgelistet, die der Buchführungspflicht und den entsprechenden Aufzeichnungspflichten und Ordnungsvorschriften unterliegen. Dazu müssen sie und die Land- und Forstwirte mindestens eine der folgenden Forderungen erfüllen:
- Jahresumsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 700.000 Euro im Wirtschaftsjahr
Wer der Buchführungspflicht unterliegt oder eine Überschussrechnung erstellen darf, verrät dir in der Kurzfassung und einfach erklärt unser Video:
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- Alle Selbstständigen, Personenhandelsgesellschaften und Kleingewerbetreibenden, die unterhalb der gerade genannten Umsatzgrenzen liegen, müssen nur eine einfache Buchführung und am Jahresende eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
- Dasselbe gilt für Kleinunternehmer, die aufgrund ihres niedrigen Jahresumsatzes neben der Umsatzsteuerpflicht auch von der Buchführungspflicht befreit sind.
- Freiberufler müssen ebenfalls keine doppelte Buchführung erstellen.
- Gewerbetreibende, die über den Umsatzgrenzen liegen, sind buchführungspflichtig und müssen anstelle einer Überschussrechnung zur Gewinnermittlung einen Betriebsvermögensvergleich erstellen.
Übrigens: Wenn du mit deinem Geschäftsbetrieb im Handelsrecht der Buchführungspflicht unterliegst, trifft das gemäß der Steuergesetze automatisch auch im Steuerrecht zu (§ 124 BAO).