Einfuhrumsatzsteuer
Importierst du Waren aus Drittländern nach Deutschland? Dann ist es wichtig, dass du die Einfuhrumsatzsteuer verstehst und weißt, wie du diese in deinem Geschäftsalltag handhabst. Andernfalls kann das erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Du könntest nicht nur Nachzahlungen leisten müssen, sondern auch Bußgelder riskieren. Zudem kann eine fehlerhafte Handhabung der Einfuhrsteuer zu Problemen bei der Zollabwicklung führen, was deine Lieferungen verzögern und dadurch zusätzliche Kosten verursachen kann.
In diesem Artikel erfährst du, was die Einfuhrumsatzsteuer ist, wieso sie erhoben wird und was die Unterschiede zu anderen Steuern und Abgaben sind. Gleichzeitig lernst du, wann sie genau anfällt, wie du die Einfuhrumsatzsteuer berechnest und wie du sie als Vorsteuer abziehen kannst.
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrsteuer – korrekter Einfuhrumsatzsteuer genannt – fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern importiert werden. Der österreichische Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer neben anderen Steuern.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der besser bekannten Umsatzsteuer vergleichbar, die bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU anfällt. Geht es um die Einfuhr von Waren aus anderen Ländern, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, die laut Gesetz eine Verbrauchssteuer ist. Sie wird auch als Einfuhrabgabe bezeichnet und unterliegt den Vorschriften des Zolls.
Hintergrund der Einfuhrumsatzsteuer ist es, dass eine Ware im Ausland von der Umsatzsteuer entlastet ist, hier aber nicht ohne diese Mehrwertsteuer an den Endverbraucher gelangen soll. Durch die Besteuerung bei der Einfuhr wird das verhindert.
Wichtig: Es ist nicht relevant, ob die Ware durch eine Privatperson oder ein Unternehmen eingeführt wird, die Einfuhrsteuer fällt für alle gleichermaßen an.
Handelt es sich um eine Einfuhr von Waren nach Österreich, müssen hierfür natürlich Steuern abgeführt werden. Diese Art von Umsatzsteuer wird im Fachjargon als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Diese Steuer wird allerdings nicht von einem Finanzamt beansprucht, sondern von der Zollverwaltung. Als Bemessung der Höhe dieser Steuer wird der Zoll-Wert als Grundlage genommen. Dieser setzt sich allerdings wieder aus verschiedenen Beträgen zusammen.
Jeder, der nach Österreich einreist und Waren mitbringt, muss diese verzollen. Das heißt, es müssen Steuern dafür gezahlt werden. In der Europäischen Union gibt es dafür Grenzwerte, werden also Waren im Wert von unter 150 Euro mitgebracht, muss hierfür auch keine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden.
Werden allerdings Waren von außerhalb der EU importiert, deren Warenwert bei über 22 Euro liegt, so unterliegen diese Waren der Einfuhrumsatzsteuerpflicht. Zoll wird zusätzlich fällig, wenn der Warenwert bei über 150 Euro liegt. Der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer sind somit zwei verschiedene Werte und Begriffe, die nicht vermischt werden sollten. Das Zollamt veröffentlicht für Wechselkurse eine gültige Übersicht, anhand derer die Grenzwerte ermittelt werden können.
Die Steuer muss zwangsläufig für all die Waren gezahlt werden, die aus einem Drittland mitgebracht wurden. Sie ist gleichzusetzen mit der Umsatzsteuer und diese wird von den Unternehmen natürlich an den Kunden weitergegeben. Erwähnenswert ist auch, dass für manche Produkte, wie beispielsweise Medikamente, ein generelles Einfuhrverbot nach Österreich besteht.
Welche Aufgabe soll die Steuer haben?
Im eigentlichen Sinn soll die Einfuhrumsatzsteuer die Steuern aus dem Ursprungsland ersetzen und sie soll verhindern, dass Waren steuerfrei eingeführt werden können. Bei der Höhe entspricht sie der Mehrwertsteuer, die in Österreich bei 20 Prozent liegt.
Für einzelne Produktgruppen, beispielsweise Lebensmittel und Bücher, kommt der gültige verringerte Steuersatz zur Anwendung.
Wer jetzt aus dem Ausland kommt und eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, kann diese bei der nächsten Einkommensteuererklärung unter Umständen wieder absetzen, denn sie kann als Vorsteuer deklariert werden. Für Unternehmen ist es möglich, die Einfuhrumsatzsteuer direkt bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung gegenzurechnen.
Augen auf beim Einkaufen im Internet
Wer häufig das Internet nutzt, um bestimmte Artikel zu bestellen, sollte sich im Vorfeld kundig machen, woher diese Produkte kommen. Handelt es sich hierbei um Firmen aus England, Frankreich usw. gibt es keinerlei Befürchtungen, dass nachträglich Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden muss.
Es gibt auch die Online-Shops, die aus steuerlichen Gründen nicht aus England, sondern aus den nicht EU-Ländern ihre Waren versenden, hierfür sind dann aber für den Empfänger Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Hierfür muss dann bei einem Zollamt ordentlich Geld gezahlt werden.
Unter Umständen kann ein hübscher Betrag zusammen kommen, denn der muss ja zu dem tatsächlichen Warenwert noch dazu gerechnet werden. Hierbei handelt es sich um einfache Formel, der Warenwert + Versand+ Zollgebühr+ 20 Prozent Einfuhrumsatzsteuer.
Die Steuer ist nicht nur für ein Unternehmen interessant, sondern auch, wenn Einkäufe im Internet durch Privatpersonen getätigt werden.
Wer muss die Steuer zahlen?
Es ist egal, wer die Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, denn jeder, der aus einem Nicht-EU-Land etwas erhält, muss automatisch auch die Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Dafür gibt es ein einfaches Beispiel, derjenige, der einen Artikel kauft und dafür 100 Euro zahlen muss, muss zusätzlich mit einem Betrag von 20 Euro Einfuhrumsatzsteuer rechnen. Das sind 20 Prozent von einhundert, also der normale Mehrwertsteuer-Betrag. Dieser wird dann bei einem Unternehmer mit der schon gezahlten Vorsteuer im Zuge der UVA verrechnet. Es kann aber nicht jeder mit der Vorsteuer rechnen, denn Privatpersonen, Bund, Länder und auch Gemeinden haben nicht das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Zu der Gruppe gehören auch alle Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Wenn nun im Internet bestellt werden soll, sollte sich jeder erst einmal erkundigen, wie viel er im Zweifelsfall noch zahlen muss. Das kann anhand einer Liste in Erfahrung gebracht werden, die unter „Einfuhrumsatzsteuern“ einzusehen ist. Dort wird genauestens aufgeführt, für welche Artikel Steuer in welcher Höhe.
So wird die EUST berechnet
Der Zoll legt zuerst einmal einen Zoll Wert fest, der ist höher als der eigentliche Warenwert, weil er ausländische Steuern ebenso beinhaltet wie Versandkosten. Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet. Der Zoll-Wert plus der Zollbetrag, dazu noch die Beförderungskosten, bilden einen Berechnungsgrundlagenbetrag. Die EUSt beträgt dann 20 Prozent der Bemessungsgrundlage oder, je nach Produktgruppe, einen geringeren Prozentsatz.
Die Steuer kann in manchen Fällen auch umgangen werden, das geht, wenn es sich um eine Geschenksendung handelt, die auch als solche deklariert wurde und die nur an eine Privatperson erfolgen darf. Weiterhin darf sie nicht regelmäßig geliefert werden und es muss sich um einen persönlichen Gegenstand handeln. Der Empfänger darf auf keinen Fall für die Sendung etwas bezahlen und es darf sich auch nicht um ein Tauschgeschäft handeln.