Latente Steuern in der Bilanz korrekt aufführen
Nun sehen wir uns an, wie du die latenten Steuern in der Bilanz richtig ausweist. § 224 Abs. 2 lit. D UGB sieht dazu die Ausweisung auf der Aktivseite der Bilanz vor:
- Aktive latente Steuern: auf der Aktivseite unterhalb der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
Du hast selbst die Wahl, ob du aktive und passive latente Steuern getrennt voneinander ausweisen möchtest oder ob du sie saldierst und auf einer Seite deiner Bilanz stellst sie auf der Aktivseite deiner Bilanz dar..
Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung tauchen die latenten Steuern auf – nämlich, wenn du latente Steuern bildest oder auflöst. Gib sie unter „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ an. Bist du zur Anfertigung eines Anhangs zur Bilanz verpflichtet (z. B. bei einem Konzernabschluss), musst du hier detailliert darlegen, wie sich die ausgewiesenen latenten Steuern zusammensetzen.