Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Niemand kommt daran vorbei, seine Einkünfte bei den Finanzbehörden zu melden und diese entsprechend zu versteuern – und das gilt auch für Selbstständige. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dient als Basis und dieser muss von jedem Unternehmensgründer zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit korrekt ausgefüllt und dann dem Finanzamt ausgehändigt werden.
Das Finanzamt sendet den Fragebogen zu
Hat man sich dafür entschieden eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, dann müssen einige Behördengänge gemacht werden. Als erster Schritt steht die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt an, woraufhin das Finanzamt, dann den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusendet, der die Basis bildet für die Registrierung der selbstständigen Tätigkeit beim Fiskus. Wird eine Selbstständigkeit freiberuflich ausgeführt, dann entfällt der erste Schritt und das bedeutet, dass der Gründer als Freiberufler sich beim Finanzamt melden muss, um dann den Fragebogen zu erhalten.
Selbst für ungeübte Gründer ist das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kein Problem. Doch wird das erste Unternehmen gegründet, dann sollten doch einige Stolpersteine beachtet werden. Bei Problemen oder Unsicherheiten kannst immer noch auf unsere Ausfüllhilfe zurückgreifen.
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1. Die allgemeinen Angaben im Fragebogen
Als erstes muss die private Steuernummer auf jede der acht Seiten des Fragebogens eingetragen werden und zudem muss auf jeder Seite auch das Kästchen „Aufnahme einer gewerblichen/selbstständigen(freiberuflichen) …Tätigkeit“ angekreuzt werden. Dann kann man sich den allgemeinen Angaben unter Punkt 1 widmen.
Sind die privaten Adress- und Kontaktdaten eingetragen sowie die des Ehepartners ggf., dann wird unter dem Punkt 1.4 die geplante Tätigkeit angegeben sowie die Bankverbindung. Es ist hier empfehlenswert, Privatkonto und Geschäftskonto zu trennen.
2. Die Informationen zur gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit
Unter diesem Punkt werden nun alle Informationen eingetragen, die mit der neuen selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen. Im Anschluss kommt die Frage nach dem Handelsregistereintrag, der nur dann mit „Ja“ beantwortet werden, wenn man als Kaufmann im Sinne des HGB zur Eintragung verpflichtet ist. Dann kommt noch die Angabe, um welche Art der Unternehmensgründung es sich handelt und da es sich hier in der Regel um eine Neugründung handelt, muss einfach nur das Datum der ersten Geschäftstätigkeit angegeben werden. Im Übrigen darf diese sogar vor der Gewerbeanmeldung liegen, wenn da bereits eine unternehmerische Tätigkeit vorlag. Wenn es sich nicht um eine Neugründung handelt, sondern um eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung, dann müssen die Angaben über das bisherige Unternehmen in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingetragen werden.
3. Die Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
In Punkt 3 werden Angaben zu den geplanten Einkünften gemacht sowie den geplanten unternehmerischen Gewinnen und das im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr. Diese Zahlen sind dem Finanzamt dabei behilflich, die Höhe der Vorauszahlungen festzulegen (Einkommenssteuer und Gewerbesteuer).
Zudem müssen auch noch andere Angaben hier gemacht werden, die relevant sind für die Höhe der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen.
4. 5. und 6. Die Ermittlung des Gewinns und die Lohnsteuer
In dem vierten Punkt muss sich für eine Gewinnermittlung entschieden werden und hier kommt in der Regel die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Anwendung oder die Bilanzierung. Beläuft sich der Umsatz auf unter 600.000 Euro und einem Gewinn von unter 60.000 Euro dann kommt es zu einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Bilanzierung ist dahingegen für den Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Pflicht.
Punkt 5 ermöglicht die Freistellung von Steuerabzügen bei Bauleistungen und werden Mitarbeiter beschäftigt, dann müssen die Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gemacht werden.
7. Die Anmeldung und die Abführung der Umsatzsteuer
Dieser Punkt beschäftigt sich mit den Fragen rund um die Umsatzsteuer. So kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro um im Folgejahr von 50.000 Euro nicht überschritten wird (voraussichtlich).
Nun ist es fast geschafft
Als Neugründer ist der Punkt 8 nicht relevant und das bedeutet, dass man es nun fast geschafft hat. Jetzt gilt es nur noch die Anlagen des Fragenbogens zur steuerlichen Erfassung ja nach Notwendigkeit zu erfassen und dann können die Formulare direkt an das Finanzamt gesendet werden. Alternativ können die Daten auch über Elster eingetragen werden.
Das Finanzamt meldet sich dann in einem Schreiben nach einigen Wochen zurück und in dem ist die Steuernummer für die Rechnungsstellung enthalten. Damit ist man vollständig mit seinem Unternehmen beim Finanzamt erfasst und man kann sich voll und ganz auf seine Geschäftstätigkeit konzentrieren.