Unterschied: Selbstständig & freiberuflich aus steuerlicher Sicht
Selbstständige sind ihr eigener Chef. Freiberufler stellen eine Untergruppe der Selbstständigen dar und müssen im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten einige Unterschiede berücksichtigen. Welche das sind und wo die beiden Bereiche identisch sind, kannst du in diesem Artikel nachlesen.
Unterschied: Selbstständig und freiberuflich
Wenn von einer „Selbstständigkeit“ gesprochen wird, dann um die Tätigkeit von einer nichtselbstständigen (=abhängigen) Beschäftigung zu unterscheiden. Selbstständig sind jene, die nicht in einem klassischen Angestelltenverhältnis stehen, sondern Produkte oder Dienstleistungen auf eigene Rechnung vermarkten. Eine Selbstständigkeit hängt vom eigentlichen Beruf ab: Handwerker, Händler, Industrielle und Freiberufler sind selbstständig tätig.
Für Berufstätige unterscheiden sich Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit nicht nur in Sachen Sozialsteuer und die jeweiligen Arbeitnehmerrechte, sondern vor allem in Bezug auf Steuern. Wir erklären dir, wo im Hinblick auf Freiberufler und Selbstständige die steuerlichen Unterschiede liegen.
Steuerliche Unterschiede Freiberufler und Selbstständige
Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer entrichten. Auch die Mitgliedschaft in einer Handelskammer (z.B. Industrie- und Handelskammer) ist freiwillig. Anders als die meisten Selbstständigen müssen Freiberufler sich zudem nicht bei der Gewerbeaufsicht registrieren lassen.
Buchführung und andere Pflichten, die Selbstständige meist haben, entfallen in der Regel. Wer freiberuflich tätig ist, muss lediglich die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Steuererklärung einreichen.
Die Voraussetzungen der freiberuflichen Tätigkeit
Die Selbstständigkeit unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen. Wer eine gute Geschäftsidee hat, kann diese mit etwas Vorbereitung verwirklichen. Damit eine Tätigkeit als „Freier Beruf“ gilt, muss dieser jedoch schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder unterrichtender Natur sein. Die genauen Tätigkeiten, die unter die freiberufliche Tätigkeit fallen, sind im Berufskatalog festgehalten.
Vergleichbare Berufe, die selbst nicht als Katalogberufe gelistet sind, gelten ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit, insofern das Finanzamt diese akzeptiert. Aufgrund der Vielzahl der verfügbaren Jobs muss mitunter von Fall zu Fall entschieden werden, ob es sich bei einem Beruf um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
Freiberufler und Freelancer: Die Unterschiede
Freiberufler bedeutet nicht gleich freier Mitarbeiter. Ein sogenannter Freelancer ist für ein Unternehmen regelmäßig tätig. Er steht jedoch nicht in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis und hat keinen klassischen Arbeitsvertrag. Die erbrachten Arbeitsleistungen sind einzeln abzurechnen, Leistungen wie Kündigungsschutz oder bezahlter Urlaub gibt es meist nicht. Freie Mitarbeiter sind flexibel einsetzbar und unterliegen nicht den klassischen Regeln, denen beispielsweise ein freiberuflich tätiger Lehrer unterliegt. Deshalb kommen sie in Unternehmen immer mehr zum Einsatz. Freie Mitarbeiter können sowohl freiberuflich als auch gewerbebetreibend tätig sein.
Die Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern
Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet Gewerbesteuern abzuführen. Freiberufler müssen diese Abgaben nicht leisten und sind zudem nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Für Gewerbetreibende entstehen bisweilen höhere Kosten, da entsprechende Dokumente Kosten verursachen und jährlich oder in jedem Quartal erneuert werden müssen.
Freiberufler und die Vorsteuer
Freiberufler haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer zu verrechnen. Dabei handelt es sich um eine Steuer, die anhand der erbrachten Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen berechnet wird und gegenüber der eigenen Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Die Vorsteuer ist im Voraus zu bezahlen und hat den Vorteil, dass Nachzahlungen geringer ausfallen oder ganz vermeidbar sind. Zudem wird die Liquidität des Staatshaushaltes unterstützt. Die Höhe der Vorsteuer orientiert sich an den zu erwartenden Einnahmen, die wiederum anhand vorangegangener Steuerbescheide berechnet werden. Den notwendigen Bescheid für die Vorauszahlung können Freiberufler beim Finanzamt beantragen. Die Vorauszahlungshöhe kann frei bestimmt werden, muss jedoch der tatsächlichen Steuerschuld entsprechen. Andernfalls wird die Differenz zwischen Vorauszahlung und der tatsächlichen Steuerschuld nachträglich berechnet.
Freiberufler, die zu Beginn des Steuerjahres eine zu hohe Vorauszahlung leisten, erhalten den Überschuss am Anfang des Jahres zurück. Bei einer höheren Steuerlast ist jedoch eine Nachzahlung erforderlich. Der Freiberufler muss die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides leisten. Andernfalls können Mahngebühren und andere Kosten entstehen, die zusätzlich zu den Nachzahlungen zu leisten sind. Die Vorsteuer wird jeweils zu den Stichtagen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember berechnet.
Die Vorsteuer ist lediglich dann pauschal zu leisten, wenn sie in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 400 Euro beträgt bzw. mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungstermin. Die Höhe der Vorauszahlung wird anhand des jährlichen Einkommens berechnet. Hierfür zieht das Finanzamt die letzten Steuerbescheide zurate.
Freiberufler und ihre Pflichten bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Steuerpflichtige Freiberufler sind selbst dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer anzumelden und fristgemäß zu leisten.
Nach dem Voranmeldezeitraum hat der Freiberufler hierfür noch jeweils bis zum 10. des Monats Zeit. Der Voranmeldezeitraum kann einen Monat, ein Quartal oder ein Jahr betragen. Abhängig ist dies unter anderem von der Höhe der Steuerschuld:
- Eine Steuerschuld von 7.500 Euro und mehr pro Jahr ist monatlich zu tätigen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Frist um einen Monat zu verlängern. Hierfür muss der Freiberufler den Antrag zur Dauerfristverlängerung ausfüllen und beim Finanzamt einreichen.
- Eine Steuerschuld zwischen 1.000 und 7.500 Euro setzt eine vierteljährliche Abrechnung voraus. Eine Dauerfristverlängerung ist auch in diesem Fall möglich.
- Eine Steuerschuld von weniger als 1.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr bedarf keiner Voranmeldung. Der Freiberufler führt die Steuern einmal pro Jahr ab und erhält demzufolge, abhängig von der Höhe der Steuern, eine Rückzahlung oder einen Bescheid zur Nachzahlung der Versäumnis.
Das Finanzamt ermittelt zum Ende des Steuerjahres die tatsächliche Steuerschuld des Freiberuflers. Im schlimmsten Fall ist eine Nachzahlung fällig, im besten Fall erhält der Steuerzahler eine Rückzahlung in der entsprechenden Höhe.
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