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Kleinunternehmerklausel

Aktualisiert am
08
.
11
.
2023

Unternehmer und Unternehmerinnen können – insbesondere zu Beginn ihrer Tätigkeit – von einigen Regelungen Gebrauch machen, die ihnen den Geschäftsalltag erleichtern. Die Kleinunternehmerklausel nach § 6 und § 21 UStG(auch Kleinunternehmerregelung genannt) ist eine davon. 

Sie entbindet Selbstständige von üblichen Umsatzsteuerpflichten- und weiteren Buchführungsaufgaben, was deren Buchhaltung erheblich vereinfacht. Wie genau die Steuerbefreiung funktioniert und auf was du im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerklausel noch achten musst, erfährst du in diesem Ratgeber.

Das besagt die Kleinunternehmerklausel

Die Kleinunternehmerklausel ist in § 6 Abs. 1 Ziff. 27 und § 21 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen Unternehmen keine Umsatzsteuer erheben müssen, ihre Rechnungen also umsatzsteuerfrei ausstellen dürfen. Die Regelung legt für eine Steuerbefreiung Folgendes fest:

Ein Unternehmen, das im vorherigen Jahr einen Umsatz von unter 35.000 Euro hatte und im aktuellen Jahr einen Umsatz von 35.000 Euro nicht überschreiten wird, ist umsatzsteuerbefreit und muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Gut zu wissen: Es steht jedem Unternehmer und jeder Unternehmerin innerhalb dieser definierten Umsätze frei die Regelbesteuerung unter anderem mit folgenden Konsequenzen zu wählen.

  • Als Teil der Steuerpflicht sind im Umsatzsteuergesetz die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung und auch die Umsatzsteuererklärung vorgeschrieben, dafür darf Vorsteuer geltend machen.
  • Umsatzsteuerpflichtige Rechnungen enthalten dann neben allen Pflichtangaben auch den Steuersatz und die Umsatzsteuersumme.
  • Beachte: An diese Entscheidung bist du 5 Jahre gebunden.

Mehr zu den Vor- und Nachteilen der Kleinunternehmerregelung findest du in unserem Ratgeber zum Kleinunternehmen anmelden.

Keine Lust zu lesen? In unserem YouTube Video zum Thema Kleinunternehmerregelung erhältst du wichtige Infos und erfährst was es zu beachten gibt:

Diese Folgen ergeben sich aus der Kleinunternehmerklausel

Wenn du die Kleinunternehmerklausel in Anspruch nimmst, dann musst du auf Folgendes achten:

  • Rechnungen erstellst du mit den üblichen Pflichtangaben, aber umsatzsteuerbefreit: Du weist keinen Steuersatz und keine Umsatzsteuer aus.
  • Weil du keine Umsatzsteuer erhebst, kannst du auch keine Vorsteuer abziehen.
  • Auf jeder Rechnung musst du darauf hinweisen, dass du die Kleinunternehmerklausel in Anspruch nimmst. Wie dieser Hinweis konkret formuliert werden kann, findest du weitere unten im Abschnitt Hinweis auf § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG- Formulierungsbeispiele.
  • Übersteigen deine Umsätze die in §§ 6 Abs. 1 Ziff. 27 und 21 Abs. 6 festgelegten Umsatzgrenzen, wirst du automatisch zum Regelunternehmer bzw. zur Regelunternehmerin und damit umsatzsteuerpflichtig. Du kannst dann keine Umsatzsteuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen. Mehr dazu und zu den Konsequenzen erfährst du in unserem Ratgeber zu den Kleinunternehmer Grenzen.
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Hinweis auf §19 UStG - Formulierungsbeispiele

Wichtig ist, dass du auf jeden Fall den Hinweis auf die Kleinunternehmerklausel § 19 UStG auf der Rechnung angibst, sie gilt als wichtige Pflichtangabe. Dafür kannst du beispielsweise folgende Formulierungen wählen:

  • „Gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG.“
  • „Gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“ „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG.“
  • „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG.“
  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziffer 27 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“
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Das passiert, wenn man nicht auf die Kleinunternehmerklausel hinweist

Wenn du einem Rechnungsempfänger deine Rechnung sendest und er oder sie Regelunternehmer bzw. Regelunternehmerin ist, dann besteht normalerweise die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Regelunternehmer bzw. Regelunternehmerinnen können die bezahlte Umsatzsteuer nämlich vom Finanzamt zurückfordern. Dies gilt allerdings nicht für Rechnungen, die von einem Kleinunternehmer bzw. einer Kleinunternehmerin erstellt wurden. Diese Rechnungen müssen zwar alle Pflichtangaben enthalten, die Umsatzsteuer oder auch der Umsatzsteuersatz werden jedoch nicht ausgewiesen.

Damit der Rechnungsempfänger bzw. Leistungsempfänger dies weiß, gibst du auf deiner Rechnung einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerklausel. Ansonsten könnte es nämlich bei deinen Kunden oder Kundinnen zu Problemen mit dem Vorsteuerabzug kommen. Außerdem wird sonst nicht klar, ob deine Rechnung Mehrwertsteuer enthält oder nicht.

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