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Eintragung zur berufsspezifischen Innung

Aktualisiert am
13
.
08
.
2025

Träumst du davon, dein eigenes Handwerksgewerbe zu gründen? Bevor du diesen Traum in die Tat umsetzt, solltest du prüfen, ob deine geplante Tätigkeit zulassungspflichtig ist. Denn dann ist eine Eintragung in die Berufsinnung erforderlich. Welche Voraussetzungen du für die Eintragung in die Berufsinnung erfüllen musst, haben wir dir ausführlich zusammengefasst.

Was ist die Berufsinnung?

Die Berufsinnung ist eine Interessensvertretung einer spezifischen Berufssparte. Zur Innung müssen sich alle anmelden, um ihr reglementiertes Handwerk ausüben zu dürfen. Die oberste Instanz ist die jeweilige Bundesinnung, unterteilt in die Landesinnungen.

Gerade im handwerklichen Bereich gibt es Tätigkeiten, die als riskant für die Gesundheit oder die Sicherheit anderer betrachtet werden. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird sichergestellt, dass wirklich nur Personen mit den erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen dieses Handwerk im deutschen Wirtschaftsraum ausüben dürfen (§ 16 ff Gewerbeordnung).

Wer muss sich in die Berufsinnung eintragen?

Nicht alle handwerklichen Gewerbe benötigen für die Gewerbeanmeldung zwangsläufig eine Eintragung in die Berufsinnung.

Die Handwerksordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen

  • dem reglementierten Handwerk und
  • dem nicht reglementierten Handwerk

Wenn du dich mit einem nicht reglementierten Handwerk, das nicht auf der Liste der reglementierten Gewerbe aufscheint, nach der Gewerbeordnung selbstständig machen möchtest, benötigst du keine besonderen Qualifikationsnachweise. Eine Eintragung in die Berufsinnung ist somit nicht notwendig.

Gehört dein Gewerbe zu den reglementierten Handwerken, kannst du ohne Eintragung in die Berufsinnung keine Anmeldung beim Gewerbeamt vornehmen. Startest du deine Selbstständigkeit als Betriebsinhaber ohne diese Eintragung, stellt das nach § 366 Abs. 1 Ziff. 1 GewO eine unbefugte Gewerbeausübung dar und wird mit hohen Verwaltungsstrafen belegt .

Zu den reglementierten Handwerken zählen zum Beispiel:

  • Bäckereihandwerk
  • Augenoptikerhandwerk
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung;
  • Tapezierer- und Dekorateurhandwerk
  • Zahntechnikerhandwerk

Eine vollständige Übersicht der aktuell 76 reglementierten Gewerbe bietet dir die Liste der reglementierten Gewerbe nach § 94 GewO.

Wichtig zu wissen:

Einige der reglementierten Gewerbe kannst du auch ohne einen Meisterbrief ausüben, insofern eine Ausübungsberechtigung vorliegt. Diese erfordert unter anderem eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren.

Für einige Handwerksberufe ist in jedem Fall ein Meisterbrief erforderlich und sie können nicht mit einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung ausgeübt werden. Dazu zählen:

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Schornsteinfeger
  • Zahntechniker

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Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsinnung

Du hast festgestellt, dass dein Gewerbe zu einem reglementierten Handwerk gehört. Jetzt ist es wichtig, dass du dich vor Beginn deiner unternehmerischen Tätigkeit in die Berufsinnung eintragen lässt. Erst anschließend kannst du dein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden und dein Geschäft aufnehmen.

Grundsätzlich müssen die folgenden Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 18 Gewerbeordnung erfüllt sein:

  • Meisterprüfung in dem zu betreibenden Gewerbe

oder

  • Meisterprüfung in einem verwandt erklärten, einem sogenannten verbundenen Gewerbe

oder

  • Gleichwertige Abschlussprüfung einer österreichischen Fachschule oder Diplom eines EU-Staates: Personen wie Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen oder staatlicher Fachschulen für Technik und Gestaltung sowie Industriemeister werden in die Berufsinnung eingetragen, sofern das reglementierte Handwerk dem Schulschwerpunkt ihrer Ausbildung oder Prüfung entspricht.

Eintragung ohne Meisterbrief

Kannst du als Betriebsinhaber keine abgelegte Meisterprüfung oder einen Meisterbrief vorweisen? Dann stehen dir als Geselle dennoch Möglichkeiten offen, um dein Gewerbe in die Berufsinnung einzutragen:

  1. Altgesellenregelung: Wenn du als Geselle über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren in dem jeweiligen Handwerk verfügst, wovon du mindestens vier Jahre in einer leitenden Position tätig warst, dann kannst du in die Berufsinnung eingetragen werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Schornsteinfeger, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Augenoptiker und Handwerke im Gesundheitsbereich.
  2. Betriebsleiter mit Meisterqualifikation: Wenn du als Inhaber einen Betriebsleiter einstellst, der über einen Meisterbrief verfügt, kannst du dich ebenfalls in die Berufsinnung eintragen lassen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
  3. Unzumutbare Belastung: Wenn für dich die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellt, z. B. aufgrund von Alter, Krankheit oder langer Wartezeit. In diesem Fall musst du einen Antrag auf Ausnahmebewilligung bei deiner örtlichen Handwerkskammer stellen.

Wichtig zu wissen: Du kannst nur das reglementierte Handwerk ausüben, das auch eingetragen wurde. Werden mehrere reglementierte Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser Handwerke in die Berufsinnung eingetragen sein.

So trägst du dich in die Berufsinnung ein

Um dich in die Berufsinnung einzutragen, sind diese drei Schritte notwendig:

Schritt 1: Antragstellung bei der Innung

Du reichst einen formlosen Antrag auf Eintragung bei deiner zuständigen Innung ein. Diese ist abhängig von der Region, in der du gründen möchtest. Die Antragstellung kannst du bei einigen Kammern auch online erledigen.  

Schritt 2: Prüfung der Voraussetzungen

Für die Eintragung in die Berufsinnung musst du deine Qualifikationsnachweise einreichen. Alternativ kannst du eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung beantragen. Möchtest du zum Beispiel von der Altgesellenregelung Gebrauch machen, musst du deine Berufserfahrung und leitende Position nachweisen können.

Die Innung überprüft, ob du alle erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllst. In manchen Fällen werden zusätzliche Nachweise angefordert.

Schritt 3: Bestätigung der Eintragung und Ausstellung einer Bescheinigung

Sind alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, kannst du in die Berufsinnung eingetragen werden.  

Nach der erfolgreichen Eintragung bekommst du von der Handwerkskammer deine Ausübungsberechtigung ausgestellt, die sogenannte Geweblizenz. Diese Karte musst du dann für die Anmeldung deines Gewerbes vorlegen (§ 16 GewO).

Diese Unterlagen benötigst du für eine Eintragung in die Berufsinnung

Damit du dich in die Berufsinnung eintragen kannst, benötigst du folgende Dokumente:  

  • Personalausweis
  • Qualifikationsnachweise (Meisterbrief, Abschlusszeugnis, Berufserfahrung)
  • den vollständig ausgefüllten und unterschriebener Antrag auf Eintragung
  • einen Firmenbuchauszug, falls vorhanden (Ausnahme: Kleingewerbe)
  • Weitere spezifische Unterlagen: Je nach Handwerk und den Anforderungen der örtlich zuständigen Handwerkskammer können weitere Dokumente erforderlich sein.

Zusätzlich benötigst du eine Kopie der Gewerbeanmeldung bei der Gründung von

  • Einzelunternehmen
  • einer GesbR
  • einer rechtsfähigen Personengesellschaften, wie der OG und der KG
  • eine juristische Person, wie der GmbH, FlexCo (haftungsbeschränkt), AG oder eG

Diese kann nach Eintragung in die Berufsinnung nachgereicht werden.

Eine Kopie des Gesellschaftervertrages - sofern nicht formlos geschlossen - benötigst du bei

  • einer GesbR
  • OG und KG

In der Berufsinnung wird ebenfalls festgehalten, wer neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) die Betriebsleitung übernimmt.

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Welche Kosten entstehen bei der Eintragung in die Berufsinnung?

Die Kosten für die Eintragung in die Berufsinnung sind aufgrund der Existenzgründerförderung kostenlos.

Mit der Eintragung trittst du automatisch der zuständigen Berufsinnung bei. Das bringt zusätzliche Jahresbeiträge mit sich. Diese Beiträge richten sich nach der Größe deines Unternehmens und dem Jahresumsatz. Welchen Beitrag du für dein Gewerbe zahlen musst, kannst du im Gebührenverzeichnis deiner zuständigen Innung nachlesen.

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Zusammenfassung  

Die Innung unterteilt die Gewerbe im handwerklichen Bereich in drei Kategorien: reglementierte Gewerbe, nichtreglementierte Gewerbe und verbundene Gewerbe. Wenn du dein eigenes Geschäft in einem reglementierten Handwerksberuf starten möchtest, kommst du um die Eintragung in die Berufsinnung nicht herum. Die Eintragung soll sicherstellen, dass du über die nötigen Fähigkeiten verfügst.

Voraussetzung für die Eintragung in die Berufsinnung ist eine erfolgreich bestandene Meisterprüfung mit Meisterbrief. Alternativ wird auch eine staatlich anerkannte Prüfung akzeptiert, die einer Meisterprüfung gleichwertig ist. Diese Prüfung muss jedoch mit dem Studien- oder Schulschwerpunkt des jeweiligen Handwerks übereinstimmen.

Sind alle Eintragungsvoraussetzungen in die Berufsinnung erfüllt, stellt dir die Innung eine Bescheinigung über deine Ausübungsberechtigung aus. Diese Bescheinigung wird als Gewerbelizenz bezeichnet. Anschließend kannst du mit dieser für deinen Handwerksbetrieb ein Gewerbe anmelden.

Durch die Eintragung in die Berufsinnung wirst du automatisch Mitglied in der Handwerkskammer und es werden regelmäßige Beitragszahlungen fällig.

Häufig gestellte Fragen zu Eintragung in die Berufsinnung

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