Steuerausgleich - Mit diesen Tipps holst du dir dein Geld zurück!
Mit dem Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) kannst du dir vom Finanzamt die zuviel gezahlte Lohnsteuer zurückholen. Voraussetzung ist, dass dein Lohnzettel von deinem Dienstgeber an das Finanzamt gesendet wurde. Der Steuerausgleich ist für fünf Jahre rückwirkend möglich.
Warum einen Steuerausgleich machen?
Deine Lohnsteuer wird im laufenden Jahr so berechnet, als wenn du das ganze Jahr über gleich viel verdient hättest. Doch liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder ein Jobwechsel dazwischen, zahlt sich ein Steuerausgleich aus, weil eben nicht in jedem Monat in gleicher Höhe verdient wurde. Sobald im Januar oder Februar des Folgejahres dein Dienstgeber den Jahreslohnzettel an das Finanzamt gesendet hat, kannst du den Steuerausgleich durchführen. Bis zum 28.2. des Folgejahres ist der Dienstgeber verpflichtet, den Jahreslohnzettel beim Finanzamt einzureichen. Es ist möglich deine Daten, wie Werbungskosten und Sonderausgaben bereits vorher einzugeben. Der Steuerausgleich wird vom Finanzamt jedoch erst nach Vorlage deines Jahreslohnzettels durchgeführt. Der Steuerausgleich kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Er ist online möglich. Du kannst also ganz bequem auf der Couch sitzen und an deiner Steuererklärung arbeiten. Im Jahr 2019 kannst du den Steuerausgleich für die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014 machen. In Österreich wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch durchgeführt. Du kannst auf die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung jedoch auch verzichten. Das solltest du dann tun, wenn du etwas zahlen musst, anstatt etwas zu erhalten. Um das herauszufinden, kannst du die anonyme Steuerberechnung auf der Seite von FinanzOnline nutzen. Dein für dich zuständiges Finanzamt hat sechs Monate Zeit für die Bearbeitung deines Steuerausgleichs. Je früher du den Antrag also einbringst, umso schneller hast du dein Geld. In der Regel ist deine zu viel gezahlte Lohnsteuer aber bereits nach vier bis sechs Wochen auf dem Konto. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Keinen Steuerausgleich kannst du vornehmen, wenn dein Dienstgeber den Jahreslohnzettel nicht bis Ende Februar an das Finanzamt übermittelt hat. Ist dein Unternehmen in die Insolvenz gegangen, solltest du dich an den Masseverwalter wenden. In diesem Fall ist er für die Zusendung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt zuständig. Übersendet weder der Masseverwalter noch der Dienstgeber, trotz Nachfrage, den Jahreslohnzettel an das Finanzamt, solltest du das Finanzamt darüber informieren. Jetzt wird das Finanzamt die notwendigen Maßnahmen ergreifen und deinen Jahreslohnzettel ausstellen. Ist das erledigt, kannst du deinen Steuerausgleich beantragen.
Die Formen des Steuerausgleichs
Es wird unterschieden in:
- freiwillige antragslose Arbeitnehmerveranlagung und
- Pflichtveranlagung.
Der antragslose Steuerausgleich erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Du musst kein Formular und damit auch keine Belege mehr einreichen. Die von dir zu viel gezahlte Lohnsteuer erhältst du auch ohne Antrag auf dein Konto überwiesen. Der antragslose Steuerausgleich erfolgt wenn:
- du in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hattest,
- die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt,
- lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und
- du bis 30.6. keine Veranlagung für das Vorjahr vorgenommen hast.
Bist du mit dem antragslosen Steuerausgleich nicht einverstanden, kannst du ihn ablehnen und durch einen eigenen ersetzen. Hast du mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander oder hast du neben deinem Dienstverhältnis noch eine selbstständige Tätigkeit inne, kommt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht in Betracht. In so einem Fall musst du das Formular L1 oder E1 beim Finanzamt einreichen. Für Unternehmer kommt ein antragsloser Steuerausgleich ohnehin nicht in Frage. Sie fallen in die Pflichtveranlagung und müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen. Jeder Selbstständige und Freiberufler muss in Österreich seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das trifft auch für Dienstnehmer zu, die vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Dann wird der Steuerausgleich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Wie funktioniert der Steuerausgleich?
Der Steuerausgleich funktioniert in Österreich ganz einfach:
- der Dienstgeber übersendet den Jahreslohnzettel an das Finanzamt,
- der Dienstnehmer füllt das Formular online oder direkt beim Finanzamt aus und
- du bekommst die zu viel gezahlte Lohnsteuer auf dein Konto überwiesen oder musst nachzahlen.
Welche Formulare werden benötigt?
Du benötigst für deine Arbeitnehmerveranlagung das Formular L1. Dieses kannst du beim BMF herunterladen und online ausfüllen oder direkt in FinanzOnline eingeben. Kannst du zum Beispiel für Kinder Kosten in Abzug bringen, benötigst du die Formulare:
- L1ab für außergewöhnliche Belastungen,
- L1k für Kinderfreibeträge und Unterhaltszahlungen,
- L1i für internationale Gegebenheiten.
Da die Formulare beim BMF maschinell eingelesen werden, ist es wichtig in Blockbuchstaben zu schreiben. Die Kreuze müssen deutlich sichtbar sein. So werden die Formulare auch schneller bearbeitet. Generell ist Folgendes zu beachten:
- Blockschrift und schwarz/blau als Farbe verwenden,
- gute Lesbarkeit,
- keine Kopien einreichen, da diese nicht maschinenlesbar sind,
- nur einen Buchstaben oder eine Zahl pro Kästchen,
- Kreuze müssen deutlich sichtbar sein und
- nur die vorhandenen Kästchen ausfüllen.
Tipps: Welche Kosten sind beim Steuerausgleich absetzbar?
Werbungskosten
Eine vollständige Auflistung der Werbungskosten findest du auf der Website des BMF . Als Dienstnehmer steht dir eine Werbungskostenpauschale iHv 132€ pro Jahr zu. Diese wird bereits bei der Personalverrechnung berücksichtigt. Doch darüber hinaus kannst du auch Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug bringen, die mit deinem Beruf in Zusammenhang stehen und von deinem Dienstgeber nicht ersetzt werden. Es gibt Werbungskosten, die zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden können und solche, die mit einer Pauschale gegengerechnet werden. Zusätzlich zur Werbungskostenpauschale können als Werbungskosten in Abzug gebracht werden:
- Gewerkschaftsbeiträge,
- die Pendlerpauschale,
- die E-Card-Gebühr,
- Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung,
- Beiträge zu Berufsverbänden,
- Sozialversicherungsbeiträge, die selbst eingezahlt wurden und
- für mitversicherte Angehörige die Pflichtbeiträge.
Diese Werbungskosten werden mit einem Pauschalbetrag gegengerechnet:
- Arbeitsmittel, wie Internetkosten, Computer, Werkzeuge, Telefon und Büromaterial,
- Arbeitskleidung,
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten,
- Aus- und Fortbildungskosten,
- Fachliteratur,
- soweit nicht bereits vom Dienstgeber ersetzt, Fahrt- und Reisekosten,
- Umzugskosten soweit beruflich veranlasst und
- die Betriebsratsumlage.
Willst du deinen privat angeschafften Computer, der auch beruflich gebraucht wird, von der Steuer absetzen, musst du einen Privatanteil abziehen. Der Privatanteil muss mindestens 40 % betragen. Auch bei den Kosten für das Internet muss ein Privatanteil abgezogen werden. Dem Finanzamt gegenüber muss glaubhaft erklärt werden, dass der Computer und das Internet, häufig oder ausschließlich beruflich genutzt werden. Kostet der Computer oder Laptop mehr als 400€, darfst du ihn nicht zur Gänze absetzen, sondern musst ihn über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilen. Die dauert bei einem Computer in der Regel drei Jahre. Schaffst du ihn erst in der zweiten Jahreshälfte an, kannst du nur die Hälfte der Abschreibung absetzen. Beispiel: Der Computer kostet bei der Anschaffung 600 €. Pro Jahr können also 200 € in Abzug gebracht werden. Da der Computer am 01.08. angeschafft wurde, kannst du im 1. und im letzten Jahr jeweils nur 100 € in Abzug bringen.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind nur im Rahmen eines festgesetzten Höchstbetrages absetzbar. Darüber hinaus hängt es von der Höhe deines Einkommens ab, wie viel abgesetzt werden kann. Zu den Sonderausgaben zählen:
- freiwillige Personenversicherungen
- Spenden
- Kirchenbeiträge
- Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung.
Ab 2017 werden Sonderausgaben automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Bei bestimmten Sonderausgaben kann nur ein genau festgelegter Betrag und davon auch nur ein Viertel als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Diese Sonderausgaben werden auch "Topf-Sonderausgaben” genannt. Dazu zählen:
- die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung ,
- die Sterbeversicherung,
- die Insassenversicherung,
- freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung und
- Dienstnehmer-Beiträge zur Pensionskasse, wenn es keine staatliche Prämie dafür gab.
- Kosten für die Wohnraumschaffung (egal ob mit Eigenmitteln oder Darlehen finanziert)
- Kosten für die Wohnraumsanierung durch Fachfirmen und mit Rechnung belegt.
- Kosten für die Wohnraumsanierung durch Fachfirmen und mit Rechnung belegt.
Die Höchstbeträge sind:
- ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag 2.920 €
- mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag 5.840 €
- Steht dir der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu und du warst im Jahr aber länger als 6 Monate verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebend, kannst du den Betrag iHv 5.840 € ebenfalls absetzen, wenn dein Partner nicht mehr als 6.000 € Einkünfte hatte.
- Bis zum Jahr 2015 gilt: 1.460 €, wenn du für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hast für mindestens drei Kinder oder Unterhalt gezahlt hast.
Topf-Sonderausgaben kannst du allerdings nur in Abzug bringen, wenn sie 240 € im Jahr überschreiten. Davon ein Viertel sind 60 € und die sind bereits als Pauschale in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt worden. Hast du ein steuerpflichtiges Einkommen im Jahr von über 36.400 € verringert sich der absetzbare Betrag. Ab 60.000 € entfällt er ganz. Ab dem Jahr 2017 entfallen dieses Topf-Sonderausgaben. Lediglich Bauverträge oder Bauausführungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen oder begonnen wurden, dürfen bis 2020 abgeschrieben werden. Doch es gibt auch Sonderausgaben, die ohne Höchstbetrag und Einkommensgrenze in voller Höhe absetzbar sind. Dazu gehören:
- der Nachkauf von Versicherungszeiten,
- Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung,
- Steuerberatungskosten und
- Renten und dauernde Lasten.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 werden die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie die freiwillige Weiterversicherung von der jeweiligen Organisation automatisch dem Finanzamt gemeldet. Die so gemeldeten Beträge werden automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt. Spenden und Kirchenbeiträge verringern bis zu einem bestimmten Höchstbetrag die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Als Nachweis kann der Überweisungsbeleg oder die Bestätigung der Spendenorganisation vorgelegt werden. Auf der Website des BMF findet sich eine Liste der begünstigten SpendenempfängerInnen. Folgende Höchstbeträge sind absetzbar:
- anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften 400 €/Jahr
- Spenden an begünstigte Organisationen bis zu 10 % der Einkünfte des Jahres.
Kirchenbeiträge und Spenden werden seit dem Jahr 2017 bis zum 28.2. des Folgejahres automatisch an das Finanzamt gemeldet. Diese Beträge werden automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt. Damit die Spendenorganisation deine gezahlten Beiträge an das Finanzamt übermitteln kann, musst du ihnen deinen Vor- und Nachnamen und dein Geburtsdatum bekannt geben. Dieser muss mit den Daten im ZMR und dem Finanzamt übereinstimmen, damit der Betrag eindeutig zuzuordnen ist. Wenn du nicht möchtest, dass die Beträge dem Finanzamt übermittelt werden, kannst du der Meldung widersprechen. Allerdings sind die Beiträge und Spenden dann auch nicht absetzbar. Ob die richtigen Beträge gemeldet wurden, kannst du über FinanzOnline feststellen. Auch in deinem Einkommensteuerbescheid wird genau angeführt, welche Organisation welche Beträge gemeldet hat. Stimmt ein Betrag nicht, musst du dich mit der Organisation in Verbindung setzen und um Korrektur bitten. Die Organisation muss die Korrektur dann veranlassen. Sollte sie das nicht tun, kann die Berichtigung der Sonderausgaben von dir selbst beantragt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit es eine außergewöhnliche Belastung ist, müssen drei Merkmale erfüllt sein:
- Deine Ausgaben müssen außergewöhnlich sein, also deine Kosten müssen deutlich über dem Durchschnitt des Großteils der anderen Steuerpflichtigen liegen.
- Deine Ausgaben müssen zwangsläufig sein. Das bedeutet, unterstützt du deine Eltern, obwohl sie ein ausreichendes Einkommen haben, ist diese Unterstützung nicht zwangsläufig.
- Deine Ausgaben müssen deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Deshalb gibt es für einige außergewöhnliche Belastungen den Selbstbehalt. Nur wenn dieser überstiegen wird, sind die Kosten absetzbar.
Die Höhe deines Selbstbehalts hängt von deinem Einkommen ab:
- bis höchstens 7.300 € Jahreseinkommen sind es 6 %
- zwischen 7.300 € und 14.600 € sind es 8 %
- zwischen 14.600 € und 36.400 € sind es 10 %
- über 36.400 € sind es 12%
Für jedes Kind, für das du mehr als sechs Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe hast oder einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen kannst, reduziert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent. Auch um 1 % vermindert sich der Selbstbehalt, wenn dir der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder wenn du im Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet warst oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hast und dein Partner nicht mehr als 6.000 € Einkünfte hatte.
Welche Krankheitskosten sind absetzbar:
Es sind generell nur Kosten abzugsfähig, die durch eine tatsächliche Erkrankung entstanden sind. Weder Impfungen noch Wellness- und Fitnessangebote, Verhütungsmittel oder Schönheits-OP’s sind von der Steuer absetzbar.
Absetzbar sind:
- Kosten zur Heilung und Linderung von Allergien
- Honorare für Ärzte und Spitalkosten
- Ausgaben für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativmedizin)
- die Rezeptgebühr
- Kosten für Akupunktur und Psychotherapie
- Kosten für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen
- eigene Fahrtkosten zum Arzt und ins Spital
- Fahrtkosten von Angehörigen, die dich besucht haben, als du krank warst
- eigene Beiträge für Kur- und Krankenhausaufenthalte
- bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern, die Kosten für die Unterkunft der Begleitperson
- Kosten für den Zahnarzt und Zahnersatz, jedoch keine Mundhygiene
Kosten für Kuren sind nur dann absetzbar, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen wegen einer Erkrankung notwendig war und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt ist. Hier muss die ärztliche Bestätigung oder der Bescheid über den Kostenersatz der SV vorgelegt werden. Sollte das bei dir so sein, kannst du Folgendes absetzen:
- die Aufenthaltskosten
- die Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
- Fahrtkosten zum und vom Kurort
- Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen und Kindern abgesetzt werden.
Doch Achtung, von den beantragten Kur- oder Krankenhauskosten ist die Haushaltsersparnis abzuziehen. Das sind 5,23 € pro Tag. Sind Begräbniskosten nicht durch den Nachlass gedeckt oder nur zum Teil, können die Kosten für ein Begräbnis abgesetzt werden. Wichtig dabei ist, dass nur die Aktivposten des Nachlasses zur Gegenrechnung herangezogen werden können. Das heißt, die Kosten gelten für den Steuerausgleich auch dann als gedeckt, wenn du nichts bzw. nur Schulden erbst. Folgende Kosten können für ein Begräbnis geltend gemacht werden:
- Kosten für ein würdiges Begräbnis bis zur Höhe von 5.000 €
- Kosten für einen einfachen Grabstein bis zur Höhe von 5.000 €
- darüber hinausgehende Kosten, sofern sie zwangsläufig erwachsen wie z. B. erhöhte Überführungskosten bei einem Todesfall im Ausland, eine Überführung ins Ausland oder wegen besonderer Vorschriften zur Grabsteingestaltung.
Die Kosten für ein Alters- und Pflegeheim oder der häuslichen Pflege und Betreuung sind wie folgt absetzbar:
- wenn die zu pflegende Person nicht nur aus Altersgründen in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht ist und ein Pflegegeld ab der Stufe 1 bezieht.
- Wird kein Pflegegeld bezogen, kann der Pflegebedarf auch mit einem ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
Diese Beträge verringern sich durch die Haushaltsersparnis von 5,23 € täglich. Das sind 156,96 € monatlich. Ausgenommen ist die häusliche Pflege. Ebenfalls in Abzug gebracht werden das Pflegegeld und Zuschüsse, wie die Blindenzulage.
Der Steuerbescheid ist da…
und oh Schreck, du sollst etwas nachzahlen. Damit bist du natürlich nicht einverstanden. Vielleicht hast du auch einen höheren Gutschriftsbetrag erwartet. Was also tun? Du hast das Recht, innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen diesen Steuerbescheid eine Bescheidbeschwerde einzulegen. Die muss schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden oder über FinanzOnline eingebracht werden. Doch Achtung: Monat ist nicht gleich Kalendermonat! „Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.“ Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Bei einem Fristbeginn am 31. März endet die Monatsfrist also bereits am 30. April und nicht erst nach 30 Tagen. Fällt jedoch das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so erhältst du eine Verlängerung bis zum nächsten Werktag. Doch eine Bescheidbeschwerde stellt dich nicht unbedingt besser, es kann auch schlechter werden. Das nennt man eine Verböserung. In deiner Bescheidbeschwerde müssen folgende Punkte angegeben werden:
- die Art des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
- die genaue Erklärung warum der Bescheid angefochten wird,
- die Erklärung, welche Änderungen gewünscht werden und
- die Begründung und deine Unterschrift.
Dieser Beschwerde solltest du Unterlagen beifügen. Du kannst auch völlig neue Sachverhalte beantragen. Vielleicht hast du ja eine Spendenbescheinigung vergessen oder deine Umzugskosten nicht angegeben. Die Beschwerde kostet nichts. Doch sollte eine Nachzahlung im Raum stehen, musst du diese trotz Beschwerde zunächst einmal innerhalb der Frist zahlen. Erst nach einer Abänderung der Steuerbescheides erhältst du dein Geld zurück.
Fazit
So ein Steuerausgleich ist sehr komplex und beinhaltet einige Stolpersteine. Doch wenn du alle absetzbaren Kosten in Abzug bringst, erhältst du ein nettes Sümmchen auf dein Konto. Es lohnt sich also, sich ein wenig mit der Materie zu befassen. Viel Erfolg!