OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop
Beim OSS-Verfahren hast du es mit einer Sonderregelung zu tun, die für den Bereich der Umsatzsteuer gültig ist. Das OSS-Verfahren gilt sozusagen als Herzstück vom neuen Umsatzsteuergesetz. Aufgrund einer neuen Gesetzesgrundlage wurde das bisher geltende Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren im Juli 2021 durch das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren abgelöst. Im Grunde kannst du festhalten, dass es sich bei diesem OSS-Verfahren um eine Weiterentwicklung vom Mini-One-Stop-Shop Verfahren handelt.
Gesetzliche Grundlage des OSS-Verfahrens
Gerichtet ist diese Regelung an alle im Inland tätigen Unternehmen und andere Unternehmen, die zur Anwendung berechtigt sind. Das OSS-Verfahren ist eine Sonderregelung für den Bereich der Umsatzsteuer. Dieses neue Umsatzsteuergesetz ist zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit dem One-Stop-Shop Verfahren soll vor allem der innereuropäische Handel vereinfacht werden. Um dies zu ermöglichen, wurden von der EU im Rahmen dieser gesetzlichen Neuerung im Umsatzsteuergesetz drei neue Paragrafen geschaffen. Vereinfacht werden soll mit dem neuen OSS-Verfahren vor allem der grenzüberschreitende Online-Handel. Alle EU-Vorgaben im Rahmen von dem Jahressteuergesetz 2020 wurden durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket auch in nationales Recht überführt. Nach einer Verschiebung durch Corona hat diese gesetzliche Neuerung nun seit dem 01.07.2021 Bestand und Gültigkeit.
Wie funktioniert das OSS-Verfahren?
Durch das OSS-Verfahren fallen die unterschiedlichen Lieferschwellen in allen EU-Staaten weg. Bei dem One-Stop-Shop Verfahren gilt nun eine EU-weite Lieferschwelle und diese Schwelle liegt bei einem Nettowert von 10.000 Euro. Das bedeutet, dass du als Online-Händler und Unternehmer bei Warenlieferungen von über diesem Schwellenwert deine Waren immer im Ausland versteuern musst. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob du diese Waren nach Polen, in die Niederlande oder nach Frankreich verschickst.
Verteilt werden die eingenommene Umsatzsteuer und die Meldung dafür vom Bundeszentralamt für Steuern, abgekürzt einfach BZSt genannt. Die Verteilung erfolgt natürlich an die jeweils betroffenen EU-Mitgliedsstaaten. Im Gegensatz zur Entrichtung der Umsatzsteuer, welche Pflicht für dich ist, kannst du am OSS-Verfahren freiwillig teilnehmen.
Was ist neu beim OSS-Verfahren im Vergleich zum MOSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren kennst du vielleicht als abgespeckte Version vom MOSS-Verfahren. In diesem Mini-One-Stop-Shop war es bereits möglich, deine digitalen Leistungen anzumelden. Das MOSS-Verfahren kann deshalb auch als Ursprung vom großen One-Stop-Shop bezeichnet werden. In diesem OSS-Verfahren gibt es nun seit dem 01.07.2021 neue Verfahren:
- Die Nicht-EU-Regelung in § 18i UstG-E: Diese Regelung besagt das Unternehmen, welche nicht in der EU ansässig sind, alle sonstigen und steuerpflichtigen Leistungen an Privatkunden im OSS anmelden können. Bisher war dies nur für digitale Dienstleistungen möglich.
- Die EU-Regelung in § 18j UstG-E: Diese Regelung besagt, dass sämtliche sonstigen Leistungen, welche für Privatkunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht werden und dort auch versteuert werden müssen, dort gemeldet werden können, wo du deinen Firmensitz hast. Doch Vorsicht: Diese Regelung ist nur für innergemeinschaftliche Fernverkäufe gültig. Die sogenannten innergemeinschaftlichen Verbringungen sind davon ausgenommen.
- Einfuhrregelung für Import-One-Shop in § 18k UstG-E: Diese Regelung besagt, dass ein Drittland-Unternehmen und ein Unternehmen in der EU den Fernverkauf von Waren bis zu einem Maximalbetrag von 150 Euro im OSS melden können. In diesem Fall erfolgt dann eine steuerfreie Einfuhr der Waren. Händler brauchen aber in diesem Fall eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Überdies wurden beim OSS-Verfahren gegenüber dem MOSS-Verfahren die Fristen verlängert. Beim MOSS-Verfahren musste bisher für jedes Quartal elektronisch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Dies erfolgte immer innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf vom Erklärungszeitraum.
Beim OSS-Verfahren wird diese Frist nun um 10 weitere Tage verlängert. Eine neue Frist läuft damit immer zum Ende vom Quartal des folgenden Monats aus. Du als Unternehmer kannst bei OSS-Verfahren außerdem in der aktuellen Steuererklärung Änderungen vornehmen. Dies war beim MOSS-Verfahren nicht möglich.
Beispiel für das OSS-Verfahren
Mit einem Beispiel soll das OSS-Verfahren besser veranschaulicht werden:
Angenommen, du betreibst einen Online-Handel und hast deinen Firmensitz in Deutschland. Deine Waren werden innerhalb der EU von dir versendet. Einen Teil deiner Waren im Wert von 5.000 Euro versendest du nach Polen, Waren im Wert von 10.000 Euro gehen nach Italien, im Wert von 4.000 Euro werden Waren nach Frankreich versendet und für 8.000 Euro gehen Waren von dir nach Österreich. Der Schwellenwert wird damit deutlich überschritten.
Beim OSS-Verfahren gilt nun folgende Vorgehensweise:
- Du musst deine Umsätze für ALLE EU-Staaten zusammenfassen.
- Du musst dich für das OSS-Verfahren registrieren
- Dort entrichtest du deine fälligen Steuern.
- Diese Steuern werden an die EU-Staaten entrichtet, in die du deine Waren geliefert hast.
- Du brauchst keine separate steuerliche Erfassung in den EU-Staaten mehr, in welche du geliefert hast.
Wer ist vom OSS-Verfahren betroffen?
Das OSS-Verfahren ist in erster Linie an alle Unternehmer gerichtet, welche hier im Inland tätig sind und folgende Geschäfte ausüben:
- Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedsstaaten innerhalb der Europäischen Union und in denen sie keinen Firmensitz haben.
- Tätigung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen.
- Sie eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen und mit der Nutzung dieser Schnittstelle eine Lieferung von bestimmten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen. Sie werden aufgrund dieser Tatsache so behandelt, als hätten sie diese Gegenstände selber geliefert.
Das OSS-Verfahren ist aber auch an dich als Unternehmer gerichtet, wenn du nicht innerhalb der EU ansässig bist. Stattdessen besitzt du aber hier im Inland beispielsweise ein Warenlager und belieferst von hier aus Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten deine Waren.
Vor- und Nachteile des OSS-Verfahrens
Das OSS-Verfahren bringt dir bei einer Registrierung Vorteile und Nachteile beim Besteuerungsverfahren:
Registrierung zur Teilnahme am OSS-Verfahren
Bist du bereits für das MOSS-Verfahren registriert, musst du für das OSS-Verfahren ab 2021 keine neue OSS-Verfahren Anmeldung mehr vornehmen. Du bist in diesem Fall automatisch teilnahmeberechtigt. Sollte aber für das OSS-Verfahren eine Registrierung notwendig sein, musst du dich für das OSS-Verfahren anmelden.