Wann du eine EAR erstellen musst
Vom Grundsatz her bist du als Unternehmer oder Unternehmerin zur Gewinnermittlung verpflichtet. Normalerweise musst du dafür auf die Gewinnermittlungsart der doppelten Buchführung zurückgreifen, was unter anderem eine Schlussbilanz und einen Betriebsvermögensvergleich nötig macht. In einigen Fällen darf die Gewinnermittlung allerdings mit der Gewinnermittlungsmethode der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Die EAR ist in § 4 Abs. 3 EstG beschrieben.
Folgende Unternehmer und Unternehmerinnen sind zur Abgabe der EAR als Gewinnermittlungsart berechtigt:
- Freiberufler und Freiberuflerinnen
- Gewerbetreibende (als Einzelunternehmen oder GbR geführt)
- Kleinunternehmer bzw. Kleinunternehmerinnen nach § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG mit einem Umsatz von bis zu 22.000 Euro im Jahr
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Bist du Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende, musst du besonders auf bstimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen achten. Wird nur eine dieser beiden Grenzen überschritten, bist du zur doppelten Buchführung (nach Steuerrecht § 125 BAO) verpflichtet.
Unternehmensform | Umsatzgrenze* | Gewinngrenze* |
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Freiberufler/Freiberuflerin | - | - |
Gewerbe (als Einzelunternehmen oder GbR geführt) | 700.000 Euro im Jahr | 35.000 Euro im Jahr |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe | 150.000 | - |
* Diese Grenzen sind vom Gesetzgeber festgelegt und beziehen sich immer auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein Teil deiner Einkommenssteuererklärung, die du jedes Jahr abgeben musst. Aus diesem Grund musst du auch Fristen beachten und einhalten.
Abgabefrist
Ganz konkret heißt dies, dass du deine EAR bis zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres an das für dich zuständige Finanzamt in elektronischer Form übermitteln musst. Besteht keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung, verkürzt sich die Frist auf 30. April. Versäumst du diese Frist, musst du mit Versäumniszuschlägen rechnen. Infolge der Corona-Pandemie hat es hier allerdings verschiedene Verschiebungen gegeben. Bis 2024 liegen die Abgabefristen im September bzw. Oktober. Genaueres erfährst du in unserer Übersicht zu den wichtigen Steuerterminen.
Solltest du bereits frühzeitig wissen, dass du die Frist zur Abgabe der EAR nicht einhalten kannst, hast du die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Der Aufschub kann theoretisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres reichen – das ist aber Ermessenssache des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin. Eine Garantie, dass das zuständige Finanzamt dir diese Fristverlängerung gewährt, gibt es daher nicht.
Bist du Unternehmer oder Unternehmerin und lässt die Buchführung von deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin machen, genießt du hier ein Sonderrecht. In diesem Fall reicht es, wenn die Steuererklärung bis spätestens 28. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eintrifft. Auch hier gibt es infolge der Corona-Pandemie Steuerstundungen für einzelne Jahre.