Was ist ein freibleibendes Angebot?
Dein Angebot wird zu einem unverbindlichen Angebot, wenn du es mit Klauseln wie „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Angebot“ ergänzt. Diese juristisch relevanten Klauseln bezeichnet man deswegen als Freizeichnungsklauseln. Die Freizeichnungsklauseln gehören zu den Pflichtangaben eines freibleibenden Angebots. Sie bewirken, dass du den Inhalt deines freibleibenden Angebots zwar erfüllen darfst, aber nicht erfüllen musst, das bedeutet:
- Ein freibleibendes Angebot ist keine Willenserklärung und stellt somit rechtlich betrachtet auch kein Angebot und damit keinen Antrag dar.
Wenn du deinem Angebot Formulierungen wie „unverbindliches Angebot“ oder „freibleibend“ hinzufügst, liegt der Ball anschließend im Spielfeld deines Kunden oder deiner Kundin:
- Mit einem freibleibenden Angebot drehst du im Prinzip den Spieß um, denn du forderst deine Kundschaft auf zu reagieren und selbst ein Angebot abzugeben.
Nimmt der Kunde dein unverbindliches Angebot an, gibt er oder sie die erste Willenserklärung ab. Diese erste Willenserklärung ist dann rechtlich betrachtet ein Angebot und damit ein Antrag. Damit ein Vertrag zwischen euch zustande kommt, musst du wiederum mit einer zweiten Willenserklärung das Angebot deines Kunden annehmen, diese ist dann die Annahme.