So gehst du vor, wenn du die Frist für die Rechnungsstellung verpasst
Wichtig zu wissen falls du vergessen hast eine Rechnung zu stellen, kannst du deine Forderung trotzdem noch rückwirkend geltend machen, auch wenn die gesetzliche Frist von sechs Monaten verstrichen ist. Bei einer rückwirkende Rechnung beginnt die Frist für die Verjährung mit der Entstehung der Forderung und nicht durch die Rechnungstellung, und zwar immer am Jahresende (31. Dezember).
Kannst du die Leistungserbringung belegen, musst du bei deiner Rechnung auch nach der abgelaufenen Frist Folgendes beachten:
- Die Rechnung wird mit allen Pflichtangaben erstellt, die das Umsatzsteuergesetz vorsieht.
- Das Datum für die Leistungserbringung ist der vergangene Zeitpunkt, an dem die Forderung entstanden ist.
- Das Rechnungsdatum ist das aktuelle Datum.
- Ein Vermerk ist nötig, falls die Forderung bereits ohne Rechnungsstellung gezahlt worden ist.